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§ 33 HENatG Landesnorm Hessen - Schutz und Pflege von Natura 2000 Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgese

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 33 Schutz und Pflege von Natura 2000

(1)Vorhaben oder Maßnahmen, die insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. 143 S. 56), auch im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Maßnahmen, Projekten oder Plänen, zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig, auch sofern sie keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde bedürfen. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung entsprechend den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 4 gilt in der Regel als mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes vereinbar. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.
(2)Die obere Naturschutzbehörde ermittelt die Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura-2000-Gebiete geeignet oder im Rahmen der Überwachung erforderlich sind. Sie können in eigens für die Gebiete aufgestellten, gutachtlichen Maßnahmenplänen oder in vergleichbaren Plänen nach anderem Fachrecht im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern und unter Beteiligung der Betroffenen dargestellt werden. Bei der Planung und dem Vollzug der Maßnahmen ist den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den örtlichen Besonderheiten mit dem Ziel eines Ausgleichs der Interessen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Die Pläne sind vorrangig durch vertragliche Vereinbarungen umzusetzen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3)Die Erarbeitung der Pläne und die Durchführung der geeigneten Maßnahmen erfolgen für Gebiete, die überwiegend aus Wald bestehen, durch die untere Forstbehörde, für die übrigen Gebiete durch den Landrat oder die Landrätin, der oder die räumlich zuständig ist, als Auftragsangelegenheit. Die obere Naturschutzbehörde entscheidet über die Zuständigkeit; sie kann abweichend auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen auch Dritte beauftragen.
(4)Die obere Naturschutzbehörde regelt, unbeschadet des § 24 des Hessischen Forstgesetzes und des § 7 Abs. 1 und 2, durch Verordnung oder Anordnung das Verhalten in Wald und Flur zu Erholungszwecken in Natura-2000-Gebieten, soweit dies im Hinblick auf die Erhaltungsziele erforderlich ist; § 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit Wald betroffen ist, erfolgt die Regelung im Benehmen mit der oberen Forstbehörde. § 28 Abs. 3 gilt für Verordnungen entsprechend.
(5)Die obere Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die nötigen Maßnahmen, um erhebliche Störungen oder Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes im Sinne von Abs. 1 zu unterbinden oder zu beseitigen, soweit vertragliche Regelungen nicht bestehen oder vertragliche Verpflichtungen verletzt werden und die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes gefährdet ist; § 19 findet mit diesen Maßgaben entsprechende Anwendung. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
  1. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  3. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
  4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
  5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
  6. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
  8. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
  9. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
  10. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
  11. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
  12. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  13. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000042 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_33

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