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§ 40 HENatG Landesnorm Hessen - Betriebserlaubnis von Zoos Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HE

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 40 Betriebserlaubnis von Zoos

(1)Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen einer Betriebserlaubnis der oberen Naturschutzbehörde. Die Betriebserlaubnis darf, unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen und vorbehaltlich der Konkretisierung oder einer Freistellung im Einzelnen nach Abs. 2, nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten im Sinne des § 39 gesichert erscheint. Sofern ein Zoo nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106, 1818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900), einer Erlaubnis bedarf, muss diese vor Erteilung der Betriebserlaubnis vorliegen.
(2)In der Betriebserlaubnis sind, soweit dies nicht Inhalt der tierschutzrechtlichen Erlaubnis sein kann, die Betreiberpflichten des § 39 einzelfallbezogen festzulegen. Die Betriebserlaubnis kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann nachträglich geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos dem Stand der Wissenschaft anzupassen.
(3)Die Einhaltung der Betriebserlaubnis ist durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen und sicherzustellen. Den Naturschutzbehörden und den von ihnen Beauftragten sind alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; § 50 des Bundesnaturschutzgesetzes findet Anwendung.
(4)Wird ein Zoo
  1. ohne Betriebserlaubnis oder
  2. unter Verletzung von Betreiberpflichten oder von Nebenbestimmungen zu der Betriebserlaubnis betrieben, so ist der Zoo ganz oder teilweise zu schließen; eine Betriebserlaubnis ist ganz oder teilweise zu widerrufen oder zu ändern. Im Fall von Nr. 2 ist der Betreiberin oder dem Betreiber zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
(5)Die von der Schließung nach Abs. 4 betroffenen Tiere sind vom Verfügungsberechtigten angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG zu behandeln. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich, ergreift die obere Naturschutzbehörde geeignete Maßnahmen, um dies sicherzustellen.
(6)Die Genehmigungsbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom
  1. Februar 2005 (BGBl. I S. 388), geändert durch Gesetz vom
  2. September 2005 (BGBl. I S. 2809). Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
  3. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  4. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  5. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
  6. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
  7. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
  8. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
  10. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
  11. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
  12. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
  13. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
  14. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  15. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000051 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_40

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