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§ 41 HENatG Landesnorm Hessen - Duldungspflicht Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) vom 4

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 41 Duldungspflicht

(1)Die Eigentümerin oder der Eigentümer und jede Person, der ein Recht an einem Grundstück zusteht, haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund dieses Gesetzes sowie zu seiner Ausführung ergangener Rechtsverordnungen zu dulden, soweit die bisherige wirtschaftliche Nutzung dadurch nicht in ihr oder ihm unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
(2)Den Naturschutzbehörden oder den von diesen beauftragten Personen ist der Zutritt zu einem Grundstück, mit Ausnahme der Wohnung, zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben zu gestatten. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Der Berechtigte soll vorher benachrichtigt werden; die Benachrichtigung kann durch ortsübliche Bekanntgabe erfolgen. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der Benutzung von Fahrzeugen; besondere Sorgfaltspflichten der Duldungspflichtigen werden nicht begründet. Weitergehende Befugnisse bleiben unberührt.
(3)Abs. 2 gilt entsprechend für die Träger der Landschafts-, Bauleit- und Eingriffs-Ausgleichsplanung oder vergleichbarer Untersuchungen in landesplanerischen Verfahren und deren Beauftragten, soweit dies im Hinblick auf die Erfüllung naturschutzrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist. Vor dem Betreten des Grundstücks ist die Zustimmung der am Verfahren beteiligten Naturschutzbehörde einzuholen.
(4)Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder sonst Berechtigte hat die Kennzeichnung von Wander- und Uferwegen, die in der Landschaftsplanung dargestellt sind, entschädigungslos zu dulden, soweit er nicht dadurch in seinen Rechten unzumutbar beeinträchtigt wird. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
  1. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  3. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
  4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
  5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
  6. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
  8. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
  9. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
  10. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
  11. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
  12. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  13. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000053 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_41

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.