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§ 44 HENatG Landesnorm Hessen - Entschädigung bei Inhaltsbestimmung des Eigentums, Härteausgleich Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspf

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 44 Entschädigung bei Inhaltsbestimmung des Eigentums, Härteausgleich

(1)Ein angemessener Ausgleich in Geld ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 des Grundgesetzes und des Art. 45 der Verfassung des Landes Hessen zu leisten, wenn aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung der Eigentümer dadurch schwer und unzumutbar betroffen wird, dass
  1. eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder eingeschränkt wird und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstückes erheblich beschränkt wird oder schutzwürdige Aufwendungen an Wert verlieren;
  2. eine beabsichtigte Nutzung unmöglich gemacht wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes unmittelbar anbietet und die der Eigentümer sonst unbeschränkt ausgeübt hätte. Ein Ausgleichsanspruch besteht nur, soweit nicht eine andere, für die Eigentümerin oder den Eigentümer zumutbare Regelung, insbesondere durch Erteilung einer Befreiung, getroffen werden kann. Der Ausgleich wird auf schriftlichen Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers gezahlt. Der Antrag muss die Angaben enthalten, welche Grundstücke betroffen sind, welche Beschränkungen als entschädigungspflichtig angesehen werden und welcher Betrag für angemessen gehalten wird. Der zum Ausgleich zu zahlende Betrag ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nach dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Der Ausgleich wird vom Land Hessen geschuldet. Zugunsten des Landes ist eine Nutzungseinschränkung nach Satz 1 durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, soweit dies zur dauerhaften Durchsetzung der naturschutzrechtlichen Beschränkungen erforderlich ist.
(2)Grundstückseigentümer können anstelle einer Entschädigung die Übernahme des Grundstückes verlangen, soweit eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht mehr zumutbar ist.
(3)Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes natürlichen Personen, die nicht Eigentümer sind, insbesondere den Pächtern land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke auf Antrag einen Härteausgleich für erhebliche und nicht nur vorübergehende wirtschaftliche Nachteile gewähren. Bei der Gewährung eines Härteausgleichs ist insbesondere zu berücksichtigen, ob in den Fällen, in denen der Eigentümer eine Entschädigung nach Abs. 1 erhalten hat, eine angemessene Pachtzinsanpassung stattgefunden hat. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
  1. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  3. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
  4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
  5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
  6. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
  8. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
  9. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
  10. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
  11. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
  12. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  13. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000056 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_44

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