Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 48 Beteiligung der Naturschutzverbände
(1)Den anerkannten Naturschutzverbänden, den zuständigen Bauern-, Waldbesitzer-, Jagd- und Fischereiverbänden ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden des Landes, der Städte und Landkreise,
- bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
- bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
- vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten nach § 32 Abs. 2,
- in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Landes durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind; die Fristen des jeweiligen Fachrechts für Einwendungen gelten entsprechend.
(2)In Fällen, in denen keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden. Die obere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu regeln. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
- Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
- April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
- April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
- Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
- Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
- Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
- März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
- Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000061 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_48