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§ 50 HENatG Landesnorm Hessen - Zuständigkeiten Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) vom 4

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 50 Zuständigkeiten

(1)Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts. Ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig.
(2)Außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen ist die obere Naturschutzbehörde zuständig:
  1. für die Verwaltung von Naturschutzgebieten,
  2. für den Vollzug des Fünften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes, außer für Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, und Genehmigungen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  3. für den Vollzug der Bundesartenschutzverordnung vom
  4. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), außer für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesartenschutzverordnung,
  5. für den Vollzug aller in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, die sich aus Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder aus internationalen Verträgen ergeben, insbesondere § 39 und § 40,
  6. für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom
  7. Mai 2007 (BGBl. I S: 666), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1a des Umweltschadensgesetzes vorliegt..
(3)Wären in der gleichen Sache mehrere Naturschutzbehörden örtlich zuständig, so ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit beziehungsweise der überwiegende Flächenanteil liegt; im Zweifel bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde.
(4)Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für:
  1. die Aufsicht über die Biosphärenreservate; die Verwaltung des Biosphärenreservats Rhön nimmt der Landrat des Landkreises Fulda als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom
  2. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wahr;
  4. die Erfüllung der sich aus § 33 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ergebenden Aufgaben.
(5)Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten bestimmen.
(6)Die für Naturschutz zuständigen Behörden haben für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen; die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung finden entsprechende Anwendung. Duldet eine Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft keinen Aufschub, so kann jede örtlich zuständige Naturschutzbehörde das Erforderliche veranlassen; die gesetzlichen Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 50 HENatG, vom 04.12.2006, gültig ab 08.12.2006 bis 31.12.2007 Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
  1. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  3. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
  4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
  5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
  6. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
  8. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
  9. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
  10. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
  11. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
  12. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  13. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_50

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