Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 51 Verfahren bei bestimmten Genehmigungen, naturschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen
(1)Wird ein Antrag auf eine Genehmigung nach § 17 Abs. 2, § 31 Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder geschützten Landschaftsbestandteils gestellt, so hat die Naturschutzbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat nach Antragseingang über die Vollständigkeit der Unterlagen und binnen weiterer zwei Monate über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden. Sie kann die Frist für die Entscheidung über die Genehmigung aus wichtigem Grund um einen weiteren Monat verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist; § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Genehmigungstatbestände in Verordnungen nach § 32 Abs. 2.
(2)Eine nach § 31 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder geschützten Landschaftsbestandteils erforderliche Genehmigung wird durch eine nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche behördliche Zulassung ersetzt. Die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 oder der jeweiligen Verordnung erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
(3)Bedarf die Zulassung oder Ausführung eines Vorhabens oder einer sonstigen Maßnahme einer Ausnahme oder einer Befreiung nach § 43 Abs. 8 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 42 oder aufgrund einer Naturschutzgebietsverordnung, so sind die Entscheidungen nach §§ 14 bis 16, § 31 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder geschützten Landschaftsbestandteils von der Naturschutzbehörde in dem Ausnahme- oder Befreiungsverfahren mit zu treffen; eine planfeststellungsrechtliche Konzentrationswirkung bleibt hiervon unberührt. Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
- Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
- April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
- April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
- Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
- Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
- Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
- März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
- Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000066 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_51