Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 54 Betreuung von Schutzgebieten, Naturschutzakademie
(1)Die Naturschutzverbände, der Landesbetrieb Hessen-Forst, die Träger der Naturparke sowie Wasser-, Boden- und Landschaftspflegeverbände können von der zuständigen Naturschutzbehörde mit der Pflege und Überwachung von Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen betraut werden. Vertragliche Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern bleiben unberührt.
(2)In Nationalparken, Biosphärenreservaten und großräumigen Naturschutzgebieten kann eine hauptamtliche oder ehrenamtliche Naturschutzwacht eingesetzt werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Naturschutzwacht sind während der Ausübung des Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst und dürfen Amtshandlungen nur in deren Dienstbezirk vornehmen. Die Bestellung der hiermit beauftragten Personen erfolgt durch die für den Erlass der Schutzgebietsverordnung zuständige Naturschutzbehörde. Die Naturschutzwacht hat insbesondere die Aufgabe, Besucher und die örtliche Bevölkerung zu informieren, zu beraten und Verletzungen der zum Schutz dieser Gebiete erlassenen Rechtsvorschriften durch Aufklärung und Belehrung zu verhüten. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(3)Im Rahmen einer Naturschutzakademie Hessen nimmt das Land, auch in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Einrichtungen, bestimmte Aufgaben der Fort- und Weiterbildung im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege wahr. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
- Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
- April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
- April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
- Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
- Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
- Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
- März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
- Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000069 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_54