← Deutschland

§ 57 HENatG Landesnorm Hessen - Bußgeldvorschriften Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) v

Obsah (6)§ 17§ 31§ 33§ 37§ 40§ 46

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 57 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ei

§ 17Abs.

1 oder 2 oder § 51 Abs. 1 einen Eingriff ohne vorherige Zulassung vornimmt; 2. einen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 untersagten Eingriff in Natur oder Landschaft fortsetzt; 3.

§ 31Abs.

1 Biotope beeinträchtigt; 4.

§ 33Abs.

1 ein Natura 2000-Gebiet beeinträchtigt; 5. einer Vorschrift des § 36 Abs. 1 zum Schutze wild wachsender Pflanzen oder wild lebender Tiere und deren Lebensräume zuwiderhandelt; 6.

§ 37Abs.

1 Satz 1 Tiere oder Pflanzen aussetzt oder ansiedelt; 7.

§ 40

einen Zoo ohne Betriebserlaubnis errichtet, wesentlich ändert oder betreibt; 8.

§ 46Bezeichnungen, Kennzeichen oder Schilder verwendet oder führt; 9.

den Vorschriften

  1. a)einer aufgrund des § 28 Abs. 1, § 33 Abs. 4 oder § 37 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder
  2. b)einer nach § 7 Abs. 3 oder § 30 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die jeweilige Rechtsverordnung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 10. den Vorschriften einer aufgrund des § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf diese Vorschriften gestützten Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Teilen von Natur oder Landschaft zuwiderhandelt; 11. einer von der zuständigen Naturschutzbehörde getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt; 12. eine Auflage oder andere Nebenbestimmung nach § 17 Abs. 1 oder 2, § 19 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2 Satz 1, § 38 Satz 2, § 40 Abs. 2, § 42 oder § 50 Abs. 6, auch nach § 51, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.

(4)Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 sowie Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und 9 bis 11 können mit einer Geldbuße bis zu 100000 Euro geahndet werden; die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 können mit einer Geldbuße bis zu 25000 Euro geahndet werden.
(5)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten etwas anderes bestimmt ist. Sie ist auch, soweit in Satz 3 nicht abweichende Zuständigkeiten begründet sind, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 4 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 57 Abs. 3 Nr. 4.
(6)Neben der nach Abs. 5 zuständigen Behörde sind die unteren Naturschutzbehörden und die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 einschließlich der Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Städte und Gemeinden sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Nr. 9b). Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
  1. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  3. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
  4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
  5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
  6. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
  8. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
  9. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
  10. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
  11. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
  12. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  13. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000073 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_57

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.