Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 60 Übergangsvorschriften
(1)Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.
(2)Sind Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden, kann von dem Antragsteller die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht verlangt werden. Wird nach der Verkündung, jedoch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen Antrag entschieden, kann der Antragsteller verlangen, dass der Entscheidung die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde gelegt werden.
(3)§ 11 gilt nicht für in Aufstellung befindliche Landschaftspläne oder Flächennutzungspläne, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. Diese Landschaftspläne sind bis zum
- Dezember 2011 nach § 4 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege aufzustellen. Für sie gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum
- Dezember 2006 geltenden Fassung fort.
(4)Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getretene Satzungen der Städte und Gemeinden über den Schutz von Grünbeständen, die den Anforderungen von § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht genügen, sind unverzüglich aufzuheben.
(5)§ 34 ist auf die Zulassung eines Projekts, das sich auf ein Gebiet auswirkt, welches nach § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes an die Kommission gemeldet wurde, bis zu dessen Eintragung in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG nicht anzuwenden, soweit der Träger dies beantragt und ein angemessener Schutz des Gebietes im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG gewährleistet ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 60 HENatG, vom 04.12.2006, gültig ab 08.12.2006 bis 20.12.2007 Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
- Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
- April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
- April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
- Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
- Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
- Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
- März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
- Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000078 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_60