Ausgleichsabgabenverordnung (AAV) Vom
- Februar 1995 Anlage 1 AAV Ermittlung der Ausgleichsabgabe
- Grundbewertung nach Wertliste 1.1 Eingriffsgebiet Das zur Ermittlung des nicht geleisteten Ausgleichs und der Ausgleichsabgabe heranzuziehende Eingriffsgebiet ist auf die Flächen zu beschränken, auf denen tatsächlich Eingriffe, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen stattfinden oder die sonst zur Bewertung nötig sind, weil sie eine Veränderung erfahren. 1.2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen für die Grundbewertung Die Verursacher von Eingriffen haben im Bestandsplan und im Ausgleichsplan den jeweiligen Zustand der Flächen getrennt nach den vorhandenen Nutzungstypen entsprechend der Wertliste ( Anlage 2 ) darzustellen, die jeweiligen Flächenanteile zu ermitteln und in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Vorhandene Nutzungsstrukturen sind in die nach der Wertliste vorgesehenen Typen zu zerlegen, soweit dort ein Punktwert ausgewiesen ist; nicht aufgeführte Nutzungstypen sind zu interpolieren. Der Bestand ist entsprechend der tatsächlichen und aktuellen Nutzungsstrukturen zu bewerten. Potentielle Nutzungsmöglichkeiten oder Entwicklungen bleiben außer Betracht. Der letzte rechtmäßige Zustand ist maßgeblich. Bei der Ausgleichsplanung ist der Zustand zu bewerten, der bei plangemäßer Pflege drei Vegetationsperioden nach Beendigung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erwarten ist.
- Zusatzbewertung 2.1 Anwendungskriterien Eine Zusatzbewertung kommt nur dann in Betracht, wenn das Verfahren nach Nr. 1 zu einer offenbar falschen oder erheblich unvollständigen Bewertung führt. Die Zusatzbewertung ist zu begründen. Die jeweils betroffenen Flächen sind im Bestandsplan und Ausgleichsplan darzustellen sowie gesondert in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Folgende Beurteilungsgrößen können zusätzlich bewertet werden: 2.2 Beurteilungsgrößen 2.2.1 Landschaftsbild Zu bewerten ist die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die in der Umgebung des Eingriffs wahrnehmbar ist. 2.2.2 Vernetzung/Zerschneidung Zu bewerten ist die Zerschneidung vor dem Eingriff vorhandener Vernetzungsbeziehungen oder die Neuschaffung von Vernetzungsbeziehungen in der Umgebung des Eingriffs. 2.2.3 Klimawirkungen Zu bewerten ist eine Beeinträchtigung der horizontalen Luftaustauschprozesse in der Umgebung des Eingriffs. 2.2.4 Sonstige Randstörungen Zu bewerten sind von einem Eingriff ausgehende Beeinträchtigungen sonstiger Schutzgüter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Umgebung des Eingriffs. 2.2.5 Besondere örtliche Situation Zu bewerten ist eine auf Grund der örtlichen Situation von den in der Wertliste unterstellten durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Bedeutung eines Nutzungstyps für die Schutzgüter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes . 2.3 Korrekturzu-/abschlag In den Fällen der Nr. 2.2.1 bis Nr. 2.2.5 können bis zu 10 Punkte je Quadratmeter Zuschlag oder Abschlag vergeben werden.
- Berechnung der Abgabe Die Ausgleichsabgabe wird durch Vervielfachung der Summe der nach Nr. 1 und ggfs. nach Nr. 2 errechneten Wertpunkte mit dem Betrag der durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen nach § 1 Abs. 2 berechnet.
- Sonderfälle In folgenden Sonderfällen kann für Eingriffe oder Teile von Eingriffen eine abweichende Berechnung der Ausgleichsabgabe vorgenommen werden; die Berechnung ist schriftlich zu begründen: 4.1 Oberirdische Niederspannungs- oder Fernmeldeleitungen Im Regelfall ist zu unterstellen, daß eine fachgerechte Verlegung derartiger Leitungen innerhalb der sichtbaren Nutzungsbreite von vorhandenen Straßen oder Wegen möglich ist. Soll im Einzelfall hiervon abgewichen werden, so errechnet sich die Ausgleichsabgabe aus der Differenz zwischen den sich bei oberirdischer Verlegung ergebenden Kosten und den Kosten, die bei unterirdischer Verlegung innerhalb vorhandener Wegekörper entstehen würden. 4.2 Zerschneidung von Wanderwegen bedrohter Tierarten, Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern Abweichend von den Nr. 1 und 2 kann die Ausgleichsabgabe bei der Zerschneidung von Wanderwegen bedrohter Tierarten oder bei der Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern auch nach den ersparten Kosten für den Bau von Ersatzlebensräumen bzw. für den Bau von Unter- oder Überführungen oder Ersatzzuwegungen errechnet werden. 4.3 Zeitlich befristete oder lang andauernde Eingriffe 4.3.1 Andauernde Eingriffe Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung abzusehen und ist es Gegenstand der Genehmigung, daß der Eingriff nicht wenigstens in Abschnitten innerhalb von 30 Jahren beendet und ausgeglichen werden kann, so ist für die Berechnung der Ausgleichsabgabe der Zustand während des laufenden Eingriffs heranzuziehen. 4.3.2 Zeitlich befristete Eingriffe Ist abzusehen, daß ein Eingriff erst nach mehr als 3 Jahren, aber in einer kürzeren Zeit als 30 Jahren beendet wird, so bemißt sich die Ausgleichsabgabe für die Dauer des Eingriffs als der Anteil der sich nach Nr. 4.3.1 ergebenden Ausgleichsabgabe, der sich wie die Dauer des Eingriffs zu 30 Jahren verhält. Für den anschließenden Zeitraum ist die beabsichtigte Folgenutzung nach Nr. 1 und 2 dem Voreingriffszustand gegenüberzustellen und entsprechend die Ausgleichsabgabe zu berechnen. Bei Eingriffen unter 3 Jahren Dauer ist nach Nr. 1 und 2 zu verfahren. Im Einzelfall kann die anteilige Ausgleichsabgabe auch für kürzere Zeiträume berechnet werden; dies ist gesondert schriftlich zu begründen.
- Sonstige Sonderfälle insbesondere bei großräumigen, umfänglichen oder nicht besonders flächenwirksamen Einzelprojekten Einzelgutachten im Anhalt an die vorstehend beschriebenen Verfahren. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 120 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005721NN00000000007
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