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§ 1a HENatG Landesnorm Hessen - Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessi

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) In der Fassung vom 16. April 1996 § 1a Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1)Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist. Der grundrechtliche Schutz des Eigentums und die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Verantwortung sind die beste Voraussetzung zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele.
  1. Die Kulturlandschaften des Landes sind in ihrer Vielgestaltigkeit zu erhalten und ihren naturräumlichen Eigenarten entsprechend zu entwickeln und zu gestalten; dazu gehört eine ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Lebensräume, Vielfalt, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft auch aus der Vielfalt der menschlichen Nutzung herrühren.
  2. Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie Siedlungen und Bauten werden im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so geplant und gestaltet, dass sie möglichst wenig Fläche außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in Anspruch nehmen und insbesondere die Lebensräume und Wanderwege von Tieren sowie die Gestalt und Nutzung der Landschaft möglichst wenig beeinträchtigen. Wanderwege und Landschaftsteile, die Lebensräume bedrohter Arten verbinden oder vernetzen, werden besonders geschützt; Wanderwege von Tieren sollen bei Zerschneidung durch geeignete Maßnahmen wie Querungshilfen neu geschaffen werden.
  3. Wertvolle Lebensräume, insbesondere Feuchtgebiete sowie Trocken- und Magerstandorte, werden erhalten; auf geeigneten Flächen werden sie wiederhergestellt.
  4. Talauen werden geschützt und erhalten.
  5. Im besiedelten Bereich werden Lebensräume für wild lebende Tiere und Pflanzen sowie Flächen zur Verbesserung des örtlichen Klimas erhalten und geschaffen, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist.
(2)Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz "Natura 2000" angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes "Natura 2000" sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen soweit wie möglich wiederherzustellen.
(3)Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere des Art. 10 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  1. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) (Vogelschutz-Richtlinie), der Art. 10, 11, 18 und 22 Buchst. c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) (FFH-Richtlinie) und im Rahmen der Umsetzung des Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. Nr. L 94 S. 24) (Zoo-Richtlinie), sowie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die wissenschaftliche Forschung und die Umweltbeobachtung im Sinne von § 12 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom
  2. März 2002 (BGBl. I S. 1193), auch zur Erfüllung der dem Lande obliegenden Berichtspflichten, sowie die Aus- und Fortbildung und die Öffentlichkeitsarbeit einschließlich einer altersgemäßen Naturpädagogik zu unterstützen und nach Möglichkeit zu fördern. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005723NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_1a

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.