Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) In der Fassung vom 16. April 1996 § 2a Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(1)Umwelt- und naturverträgliche Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft leisten einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung der Kulturlandschaft in Hessen. Dieser Beitrag soll in allen Teilen des Landes gefördert und so gestaltet werden, daß die Naturgüter zur Erzeugung von unbedenklichen und hochwertigen Produkten im Einklang mit den Zielen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege genutzt werden.
(2)Ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzungen gelten nicht als Eingriff in Natur und Landschaft. Ordnungsgemäß im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere folgende Formen der Bewirtschaftung:
- Die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens, wenn sie Erosionen verhindert, die Humusbildung fördert, sowie den Eintrag von Schadstoffen in Gewässer und die Beeinträchtigung von Lebensräumen wildlebender Tiere und Pflanzen vermeidet;
- die fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer, wenn sie die Gewässergüte nicht beeinträchtigt und die Funktion der Gewässer und ihrer Ufer als Lebensraum für die gewässerabhängigen Tiere und Pflanzen des jeweiligen Naturraumes erhält und fördert;
- die Forstwirtschaft im Rahmen des § 6 des Hessischen Forstgesetzes .
(3)Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände unterstützen die Leistungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für den Naturschutz und die Landschaftspflege. Das Land leistet nach Maßgabe des Haushaltes Beiträge zum Ausgleich von wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Bereitstellung von Flächen oder im Hinblick auf Einschränkungen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entstehen.
(4)Freiwillige Zusammenschlüsse von Land- und Forstwirten mit den anerkannten Naturschutzverbänden, den Naturparkträgern und den Gemeinden oder Gemeindeverbänden (Landschaftspflegevereinigungen) sind in besonderem Maße geeignet, eine natur- und umweltverträgliche Bewirtschaftung der Kulturlandschaft sowie die Pflege und Erhaltung der Rückzugsräume und Vernetzungsflächen zu unterstützen und zu fördern. Sie sollen bei der Vergabe von Gestaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie ähnlichen Leistungen von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und dem Land vorrangig berücksichtigt werden. Die für die Landschaftspflege und den Naturschutz zuständigen Behörden können den Landschaftspflegevereinigungen Aufgaben zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege übertragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2a HENatG, vom 16.04.1996, gültig ab 01.01.2004 bis 26.10.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005723NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_2a