Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) In der Fassung vom 16. April 1996 § 6 Genehmigung von Eingriffen
(1)Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung.
(2)Ohne Genehmigung sind zulässig: 1. die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlichen oder nach öffentlichem Recht gebotenen Einfriedungen; 2. Aufschüttungen auf Ackerflächen bis zu einem Rauminhalt von 100 m 3 oder einer Fläche von 200 m 2 ; 3. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft auf der Grundlage von Pflegeplänen nach § 17 Abs. 2 oder von Verträgen, denen die Naturschutzbehörde zugestimmt hat; 4. ... 5. das Zelten von Polizeivollzugsbeamten aus dienstlichem Anlaß und das Zelten von Jugendgruppen bis zu zwanzig Personen und bis zu fünf Tagen, soweit sie unter Leitung einer Person stehen, die einen vom Jugendamt oder von einem anerkannten Jugendverband ausgestellten Jugendgruppenleiterausweis besitzt; 6. das vorrübergehende Aufstellen von fahrbaren oder transportablen
- a)Unterkünften für in der Waldarbeit Beschäftigte, Bautrupps oder für die Schafhütung
- b)Anlagen, die der Weidehaltung dienen; 7. das vorübergehende Aufstellen von Meßeinrichtungen zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken; 8. die Errichtung landschaftsangepaßter Hochsitze mit einer Grundfläche bis zu 4 m 2 und Wildfütterungen; 9. unbeschadet des § 22 Abs. 1 und 2 die Instandhaltung und Pflege von Straßen und Wegen, Leitungen, Kommunikationsanlagen, Deichen, Gräben, Gewässern, Dränagen und vergleichbaren Anlagen der Infrastruktur, einschließlich der Entfernung einzelner Bäume und Gebüsche, sowie Maßnahmen aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht; dies gilt nicht, wenn die Anlage nicht nur vorübergehend funktionslos geworden war; 10. das Aufstellen von Bienenstöcken; 11. Maßnahmen auf Grund eines von der unteren Naturschutzbehörde genehmigten Pflegewerkes für Naturparke oder für Parkanlagen, Schloßgärten, Golfplätze und vergleichbare großflächige, gestaltete Anlagen; 12. das Beseitigen von Grünbeständen im baurechtlichen Innenbereich, soweit damit keine Nutzungsänderung verbunden ist; 13. das landschaftsangepasste vorübergehende Lagern von Produkten und Betriebsmitteln bei der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung; 14. der Ausbau auf gleicher Trasse von land- und forstwirtschaftlichen Wegen mit wassergebundener Decke und von Radwegen.
(3)Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; sie kann auch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Ist für die Genehmigung eines Eingriffes eine Naturschutzbehörde allein zuständig, so hat diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der voll-ständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Sie kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
(4)Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre unterbrochen wurde. Ist die Eingriffsgenehmigung Bestandteil einer auf Grund anderer Rechtsvorschriften erteilten Genehmigung, gilt die Geltungsdauer der anderen Genehmigung. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 HENatG, vom 17.10.2005, gültig ab 27.10.2005 bis 07.12.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005723NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_6