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§ 6a HENatG Landesnorm Hessen - Genehmigungsgrundsätze Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) In der Fassung vom 16. April 1996 § 6a Genehmigungsgrundsätze

(1)Eingriffe werden genehmigt, wenn und soweit nicht
  1. der Eingriff an einer anderen Stelle mit geringeren Beeinträchtigungen durchgeführt werden kann, und wenn ein damit verbundener Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht;
  2. die Maßnahmen selbst, die Art oder Dauer ihrer Durchführung, oder ihre Auswirkungen die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 oder Landschaftselemente im Sinne des Art. 10 der FFH-Richtlinie mehr beeinträchtigt oder gefährdet, als dies notwendig ist, um die Ziele zu erreichen, die mit dem Eingriff verfolgt werden;
  3. § 35 des Baugesetzbuches entgegensteht;
  4. die Schutzvorschriften des Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie oder die der Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie entgegenstehen und eine Abweichung nach Art. 9 der Vogelschutz-Richtlinie beziehungsweise nach Art. 16 der FFH-Richtlinie nicht zulässig ist.
(2)Führt ein Eingriff zu nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen oder der Gefährdung von Schutzgütern des § 5 Abs. 1, so kann er zugelassen werden, wenn
  1. die Folgen des Eingriffes in angemessener Frist ausgeglichen werden können oder
  2. bei einer Abwägung mit anderen Belangen von erheblichem Gewicht, die ohne Eingriff nicht verwirklicht werden können, diesen anderen Belangen gegenüber den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege Vorrang einzuräumen ist. Besondere Schutzvorschriften für bestimmte Gebiete, Landschaftsbestandteile oder Lebensräume bleiben unberührt.
(3)Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen, wenn nach ihrer Beendigung keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Schutzgüter des § 5 Abs. 1 zurückbleiben und wenn das Landschaftsbild so wiederhergestellt oder neu gestaltet wird, wie dies den naturräumlichen Gegebenheiten entspricht. Die Naturschutzbehörde kann abweichende Anforderungen an die Gestaltung des Zustandes nach dem Eingriff stellen, um Lebensräume besonders geschützter Arten von Tieren und Pflanzen zu fördern, wenn dies dem Antragsteller zuzumuten ist.
(4)Ist für einen Eingriff eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist das Verfahren, in dem die Genehmigung nach § 6 erteilt wird, nach den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
  1. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), durchzuführen. Die nach § 7 zuständige Behörde hat das Verfahren, einschließlich der Beteiligung der Öffentlichkeit, im Benehmen mit der nach § 7 oder § 30a Abs. 1 Satz 2 zu beteiligenden Naturschutzbehörde durchzuführen.
(5)Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich für folgende Eingriffe: 1. Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder von Steinen, für die keine bergrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchgeführt werden müssen, auf einer zusammenhängenden Fläche
  1. a)von mehr als 25 ha in allen Fällen
  2. b)von 25 ha oder weniger, sofern der Rauminhalt nicht weniger als 10.000 m 3 beträgt, nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls, 2. die Erstaufforstung von Wald auf einer zusammenhängenden Fläche
  3. a)von mehr als 50 ha in allen Fällen
  4. b)von 50 ha oder weniger, sofern die Fläche nicht kleiner als 2 ha ist, nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls, 3. die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf einer zusammenhängenden Fläche
  5. a)von mehr als 10 ha in allen Fällen
  6. b)von 10 ha oder weniger, sofern die Fläche nicht kleiner als 5000 m 2 ist, nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls, 4. die Aufnahme oder Intensivierung einer landwirtschaftlichen Nutzung auf Ödland oder im Bereich von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 15d auf einer zusammenhängenden Fläche
  7. a)von mehr als 5 ha in allen Fällen
  8. b)von 5 ha oder weniger, sofern die Fläche nicht kleiner als 5000 m 2 ist, nach standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls, 5. die dauerhafte Herrichtung oder Veränderung eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe, Beleuchtung oder Beschneiungsanlage erschlossenen Geländes für Abfahrten mit Wintersportgeräten (Skipiste). Die Vorprüfung des Einzelfalls richtet sich nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(6)In den Fällen des Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind § 3b Abs. 2 und 3 sowie § 3e Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.
(7)Auf Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Abs. 5 dienen und die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen worden sind, findet § 6a Abs. 4 bis 6 Anwendung. Hat der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem
  1. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht, finden § 6a Abs. 4 bis 6 keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
  2. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73, S. 5), aufgelistet ist. In diesem Fall ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und das Verfahren nicht vor dem
  3. Juli 1988 begonnen worden ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005723NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_6a

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