Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) In der Fassung vom 16. April 1996 § 22 Allgemeiner Schutz von Pflanzen Tieren und Lebensräumen
(1)Es ist verboten,
- ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten;
- wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten;
- die Lebensstätten wildlebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
- Hecken, Gebüsche, Röhricht, Feldraine, Wegränder und Schilfbestände oder nicht bewirtschaftete Flächen durch das Ausbringen von Stoffen zu beeinträchtigen;
- die Bodendecke abzubrennen, soweit dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(2)Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für
- Maßnahmen, die nach den Vorschriften des Dritten Abschnittes genehmigt wurden, nach § 6 Abs. 2 keiner Genehmigung bedürfen oder nach § 15d Abs. 1 Satz 2 zulässig sind oder nach § 15d Abs. 2 zugelassen wurden.
- das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen, sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern und Farnkraut sowie von Zweigen in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch; dies gilt nicht für besonders geschützte Arten und Pflanzen, die Kätzchen tragen;
- Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen auf Hof- und Gebäudeflächen, Friedhöfen sowie in Gärten und Sportanlagen;
- Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen, Straßen, Wegen, Plätzen oder Gewässern soweit die Vögel in ihrer Brutzeit, die in der Regel zwischen
- März und
- August liegt, nicht gestört werden, wobei die Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind, daß vorhandene Lebensräume in ihrer Funktion erhalten bleiben;
- Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, denen eine Naturschutzbehörde zugestimmt hat oder die nach § 9 angeordnet sind;
- Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder
- Maßnahmen, die auf Grund einer besonderen gesetzlichen Pflicht geboten sind.
(3)Die untere Naturschutzbehörde kann, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Sammeln von wildlebenden Tieren und von wildwachsenden Pflanzen über das ohne Genehmigung zulässige Maß hinaus genehmigen, wenn durch das Sammeln der Bestand oder die Verbreitung der Art nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für das Sammeln von Weinbergschnecken (Helix pomatia) im Rahmen des § 20g Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005723NN00000000054 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_22