← Deutschland

§ 30a HENatG Landesnorm Hessen - Zuständigkeiten, Aufgaben Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HE

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) In der Fassung vom 16. April 1996 § 30a Zuständigkeiten, Aufgaben

(1)Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständige Behörde für die Durchführung des Naturschutzrechtes. Ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig. Wären mehrere untere Naturschutzbehörden in der gleichen Sache zuständig, so ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt; im Zweifel bestimmt die obere Naturschutzbehörde die zuständige untere Naturschutzbehörde.
(2)Die für Naturschutz zuständigen Behörden haben für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Duldet eine Maßnahme keinen Aufschub, so kann jede Naturschutzbehörde, die örtlich zuständig ist, das Erforderliche veranlassen; die gesetzlichen Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(3)Zuständige Behörde für die Anerkennung von Verbänden nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die oberste Naturschutzbehörde. Zuständige Behörde für Befreiungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die obere Naturschutzbehörde.
(4)Die oberste Naturschutzbehörde führt die Aufsicht über die Biosphärenreservate. Die Verwaltung des Biosphärenreservates Rhön nimmt der Landrat des Landkreises Fulda als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung wahr.
(5)Zuständige Behörde für den Vollzug des Fünften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes, der Bundesartenschutzverordnung sowie aller in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, die sich aus Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder aus internationalen Verträgen ergeben, ist die obere Naturschutzbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbehörde zuständig für
  1. Befreiungen nach § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 20f Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. Genehmigungen nach § 20g Abs. 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  3. Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung. Die Veterinärbehörden, die Jagdbehörden und die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung unterrichten die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen. Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Ihnen stehen auch die Befugnisse nach § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 4 Abs. 3 und § 5 der Bundeswildschutzverordnung zu. Sie unterrichten die obere Naturschutzbehörde über festgestellte Zuwiderhandlungen. Weitere Fassungen dieser Norm § 30a HENatG, vom 16.04.1996, gültig ab 01.01.2004 bis 31.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005723NN00000000067 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_30a

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.