Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) In der Fassung vom 16. April 1996 § 34 Naturschutzbeiräte
(1)Bei allen Naturschutzbehörden werden unabhängige und sachverständige Naturschutzbeiräte gebildet.
(2)Die Naturschutzbeiräte beraten und unterstützen die Naturschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Naturschutzes. Sie können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören. Sie sind von der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, über alle wesentlichen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten; dies gilt insbesondere für 1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen; 2. die Landschaftsplanung; 3. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt.
(3)Die Naturschutzbehörde hat den Naturschutzbeirat in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 von der beabsichtigten Entscheidung, Stellungnahme oder Maßnahme zu unterrichten.
(4)Die Beiräte wählen Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, erwerben diese mit der Wahl die Mitgliedschaft im Beirat; die Anzahl der hinzugewählten Beauftragten soll drei nicht überschreiten. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich.
(5)Die Zahl der Mitglieder der Naturschutzbeiräte soll zwölf nicht übersteigen. Die Mitglieder der Beiräte der unteren Naturschutzbehörde werden vom Kreisausschuß, bei den kreisfreien Städten von dem Magistrat, die Mitglieder der Beiräte der übrigen Naturschutzbehörden von dem Behördenleiter der Behörde, bei welcher der Beirat gebildet wird, berufen. Mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände berufen. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(5a)Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 für ihren Geschäftsbereich auch bei Entscheidungen des Landrates als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - zuständig.
(6)Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Minister regelt das Nähere über das Verfahren. Weitere Fassungen dieser Norm § 34 HENatG, vom 17.10.2005, gültig ab 27.10.2005 bis 07.12.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005723NN00000000072 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_34