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§ 34 HENatG Landesnorm Hessen - Naturschutzbeiräte Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) In

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) In der Fassung vom 16. April 1996 § 34 Naturschutzbeiräte

(1)Bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden werden unabhängige und sachverständige Naturschutzbeiräte gebildet.
(2)Die Naturschutzbeiräte beraten die Naturschutzbehörden in grundsätzlichen Angelegenheiten des Naturschutzes. Der Beirat ist von der Naturschutzbehörde über grundsätzliche Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu unterrichten, dies gilt insbesondere für:
  1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen;
  2. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften von überörtlicher Bedeutung, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt,
  3. für das gesamte Kreis- oder Stadtgebiet bedeutsame Vorgänge, bei denen die untere Naturschutzbehörde eine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis hat. Durch die Beteiligung der Naturschutzbeiräte sollen Verwaltungs- und Entscheidungsverfahren nicht über das nötige Maß hinaus verzögert werden.
(3)Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister, die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden werden vom Kreisausschuss, in den Städten vom Magistrat berufen. Die Zahl der zu berufenden Mitglieder der Beiräte wird von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister oder den anderen nach Satz 1 zuständigen Stellen unter Berücksichtigung fachlicher oder regionaler Belange festgelegt; hierbei darf die Zahl zwölf nicht überschritten werden. Mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Verbände berufen. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(4)Die Beiräte können bis zu drei Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes wählen. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, so haben diese im Beirat ein Beratungsrecht. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich.
(5)Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe von Abs. 2 für ihren Geschäftsbereich auch bei Entscheidungen zuständig, die der Landrat oder die Landrätin im Rahmen der Auftragsverwaltung trifft.
(6)Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt das Nähere über das Verfahren, insbesondere die näheren Voraussetzungen für die Berufung der Mitglieder, das Ausscheiden aus dem Beirat, die Grundzüge der Geschäftsordnung, die Geschäftsführung und den Ersatz von Kosten durch Rechtsverordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 34 HENatG, vom 16.04.1996, gültig ab 01.01.2004 bis 26.10.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005723NN00000000073 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_34

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.