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§ 35 HENatG Landesnorm Hessen - Beteiligung der Naturschutz- und weiterer Verbände Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessische

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) In der Fassung vom 16. April 1996 § 35 Beteiligung der Naturschutz- und weiterer Verbände

(1)Den nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbänden (Naturschutzverbände), den zuständigen Bauern-, Waldbesitzer-, Jagd- und Fischerei- sowie Wasser- und Bodenverbänden ist Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben bei
  1. der Vorbereitung von Vorschriften des Landesrechtes durch die Landesregierung, deren Erlass die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Landnutzung wesentlich berührt,
  2. Befreiungen von den Vorschriften der aufgrund des vierten Abschnittes des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  3. der Vorbereitung von Landschaftsplänen sowie bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms,
  4. Planfeststellungsverfahren für Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist und bei Bebauungsplänen, die solche Planfeststellungen ersetzen,
  5. Bewilligungen nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom
  6. November 1996 (BGBl. I S. 1696), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. September 2001 (BGBl. I S. 2331),
  8. gehobenen Erlaubnissen nach § 20 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom
  9. Januar 1996 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  10. Dezember 2001 (GVBl. I S. 595), für das Entnehmen von Grundwasser, wenn die zugelassene jährliche Entnahmemenge größer ist als 500.000 Kubikmeter,
  11. Erlaubnissen für das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Fließgewässern,
  12. bergrechtlichen Betriebsplänen nach § 52 des Bundesberggesetzes vom
  13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  14. November 2001 (BGBl. I S. 3138), soweit die Gewinnung von Bodenschätzen im Tagebau zugelassen wird und wenn die beanspruchte Gesamtfläche mehr als 5 ha beträgt,
  15. Genehmigungen für das Aussetzen und Ansiedeln von Tieren nach § 25.
(2)In den Fällen des § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und in den Fällen des Abs. 1 hat die jeweils zuständige Behörde alle in Abs. 1 genannten Verbände zu beteiligen, soweit sie durch die Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können. Den beteiligungsberechtigten Verbänden ist eine angemessene Frist einzuräumen, in der sie sich unterrichten und äußern können. In Verfahren, in denen sich die Verbände beteiligt haben, teilt die zuständige Behörde den Verbänden die Entscheidung mit; kann ein Verband Rechtsbehelfe nach § 61 Abs. 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes einlegen, so stellt die zuständige Behörde die Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu. Weitere Fassungen dieser Norm § 35 HENatG, vom 17.10.2005, gültig ab 27.10.2005 bis 07.12.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005723NN00000000076 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_35

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.