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§ 35 HENatG Landesnorm Hessen - Beteiligung der Naturschutz- und weiterer Verbände Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessische

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) In der Fassung vom 16. April 1996 § 35 Beteiligung der Naturschutz- und weiterer Verbände

(1)Den nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum
  1. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Verbänden (Naturschutzverbände), den zuständigen Bauern-, Waldbesitzer-, Jagd- und Fischereiverbänden ist Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben bei
  2. der Vorbereitung von Vorschriften des Landesrechtes durch die Landesregierung, deren Erlass die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Landnutzung wesentlich berührt,
  3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen der § 20a Abs. 1 und § 20b Abs. 1 ,
  4. der Vorbereitung von Landschaftsplänen sowie bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms,
  5. Planfeststellungsverfahren für Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist und bei Bebauungsplänen, die solche Planfeststellungen ersetzen,
  6. Bewilligungen nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom
  7. November 1996 (BGBl. I S. 1696), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  8. September 2001 (BGBl. I S. 2331),
  9. gehobenen Erlaubnissen nach § 20 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom
  10. Januar 1996 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  11. Dezember 2001 (GVBl. I S. 595), für das Entnehmen von Grundwasser, wenn die zugelassene jährliche Entnahmemenge größer ist als 500.000 Kubikmeter,
  12. Erlaubnissen für das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Fließgewässern,
  13. bergrechtlichen Betriebsplänen nach § 52 des Bundesberggesetzes vom
  14. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  15. November 2001 (BGBl. I S. 3138), soweit die Gewinnung von Bodenschätzen im Tagebau zugelassen wird und wenn die beanspruchte Gesamtfläche mehr als 5 ha beträgt,
  16. Genehmigungen für das Aussetzen und Ansiedeln von Tieren nach § 25.
(2)In den Fällen des § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und in den Fällen des Abs. 1 hat die jeweils zuständige Behörde alle in Abs. 1 genannten Verbände zu beteiligen, soweit sie durch die Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können. Den beteiligungsberechtigten Verbänden ist eine angemessene Frist einzuräumen, in der sie sich unterrichten und äußern können. In Verfahren, in denen sich die Verbände beteiligt haben, teilt die zuständige Behörde den Verbänden die Entscheidung mit; kann ein Verband Rechtsbehelfe nach § 61 Abs. 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes einlegen, so stellt die zuständige Behörde die Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu. Weitere Fassungen dieser Norm § 35 HENatG, vom 16.04.1996, gültig ab 01.01.2004 bis 26.10.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005723NN00000000077 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_35

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.