Obsah (7)
§ 6§ 20c§ 23§ 25§ 28§ 37§ 42Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) In der Fassung vom 16. April 1996 § 43 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlä
§ 6Abs.
1 einen Eingriff ohne Genehmigung vornimmt; 2. einen nach § 8 Abs. 1 oder 3 untersagten Eingriff in Natur oder Landschaft fortsetzt; 2a.
§ 20c
ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, ein Europäisches Vogelschutzgebiet oder ein Konzertierungsgebiet beeinträchtigt; 3. einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 zum Schutze wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere und deren Lebensräume zuwiderhandelt; 4.
§ 23Abs.
3 Satz 1 Lebensräume oder Landschaftsbestandteile beeinträchtigt oder
§ 23Abs.
3 Satz 3 eine Maßnahme nicht oder nichtrechtzeitig anzeigt; 5.
§ 25Abs.
1 Satz 1 Tiere oder Pflanzen aussetzt oder ansiedelt; 6.
§ 28
einen Zoo ohne Betriebserlaubnis errichtet, wesentlich ändert oder betreibt; 7.
§ 37Abs.
3 die Kennzeichnung von Wander- oder Uferwegen nicht duldet; 8.
§ 42Bezeichnungen, Kennzeichen oder Schilder verwendet oder führt; 9.
den Vorschriften einer auf Grund des § 18 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung, einer aufgrund von § 25 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 10a zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf diese Vorschriften gestützten Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Teilen von Natur oder Landschaft zuwiderhandelt;
- den Vorschriften einer auf Grund des § 6b Abs. 6 , § 9 Abs. 2, § 10a , § 16 Abs. 1 oder 2, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 50, erlassenen Rechtsverordnung, einer aufgrund von § 16 Abs. 5 oder § 25 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 10a oder einer nach § 26 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
- einer von der zuständigen Naturschutzbehörde getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt;
- eine Auflage oder andere Nebenbestimmung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 15d Abs. 2 , § 24 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 2 oder § 30b nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.
(4)Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Nr. 1, 2, 2a, 4, 6 und 9 bis 11 können mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden, die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, soweit die Handlung nicht in § 304, § 324 a, § 329 Abs. 3 oder 4 oder § 330 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist.
(5)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten etwas anderes bestimmt ist. Sie ist auch, soweit in Satz 3 nicht abweichende Zuständigkeiten begründet sind, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 4 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(6)Neben der nach Abs. 5 zuständigen Behörde sind die unteren Naturschutzbehörden und die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 einschließlich der Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Weitere Fassungen dieser Norm § 43 HENatG, vom 16.04.1996, gültig ab 01.01.2004 bis 26.10.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005723NN00000000089 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_43