Jägerprüfungsordnung Vom 17. Januar 1994 § 5 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung, Befreiung
(1)Anträge auf Zulassung zur Jägerprüfung sind bis zum 30. November jeden Jahres an die untere Jagdbehörde zu richten.
(2)Dem Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung sind beizufügen:
- Die Bescheinigung eines Veranstalters, daß ein Ausbildungslehrgang nach § 4 absolviert wurde oder wird, oder eine entsprechende Bescheinigung eines anderen Bundeslandes, daß eine Ausbildung im Sinne von § 4 stattfindet oder stattgefunden hat; die Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muß bis zum
- März des Jahres, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, abgeschlossen sein,
- eine Bestätigung, daß bis zum Ende der Prüfung eine Jungjäger-Unfallversicherung und eine Jungjäger-Haftpflichtversicherung abgeschlossen sind,
- bei Minderjährigen eine beglaubigte Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters,
- ein Führungszeugnis und eine persönliche Erklärung, daß Tatsachen, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die körperliche Eignung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz in Frage stellen, nicht bekannt sind, und daß Straf- oder Bußgeldverfahren, die eine Versagung des Jagdscheines nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 Bundesjagdgesetz rechtfertigen könnten, nicht anhängig sind; auch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sowie Einstellungen nach §§ 153 und 153 a Strafprozeßordnung sind anzugeben,
- die Bescheinigung über die bezahlte Jägerprüfungsgebühr.
(3)Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie bis zum
- Juni des auf die Anmeldung folgenden Jahres das
- Lebensjahr vollenden.
(4)Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht besitzen, oder die keine ausreichende Unfall- oder Haftpflichtversicherung nachweisen, dürfen nicht zugelassen werden. Darüber hinaus sind Antragstellende zurückzuweisen, deren Antragsunterlagen bis zum 30. November nicht vollständig vorgelegt wurden.
(5)Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die untere Jagdbehörde. Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz außerhalb Hessens sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß in der Prüfung ausschließlich die im Lande Hessen geltenden Vorschriften geprüft werden. Die Entscheidung ist spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn bekanntzugeben.
(6)Der oberen Jagdbehörde obliegt die Aufteilung der Antragstellenden auf die Prüfungsausschüsse und die Benachrichtigung der Antragstellenden und der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.
(7)Werden dem Prüfungsausschuß im Verlauf der Prüfung Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung von Prüflingen begründen, können diese vom vorsitzenden Mitglied bis zum Abschluß einer Überprüfung durch die Jagdbehörde von der Prüfung zurückgestellt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 65 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005729NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=JagdPrO_HE_!_5