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§ 8 JagdPrO HE 1994 Landesnorm Hessen - Jagdliches Schießen Jägerprüfungsordnung vom 17. Januar 1994 Textnachweis ab: 01.01.2004 gültig bis: 16.12.200

Jägerprüfungsordnung Vom 17. Januar 1994 § 8 Jagdliches Schießen

(1)Das jagdliche Schießen besteht aus dem Büchsen- und dem Flintenschießen und ist auf einem Schießstand im Beisein der Mitglieder des Prüfungsausschusses durchzuführen. Die Leitung des Schießens obliegt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2)Die Prüflinge haben folgende Schießübungen mit nachstehenden Mindestergebnissen durchzuführen:
  1. Drei Kugelschüsse auf eine nicht ausgeschnittene Scheibe mit einem nach rechts stehenden Überläufer, Entfernung einhundert Meter, Anschlag sitzende auf Rundholz aufgelegt; Anforderung: Zwei Treffer vom ersten bis zehnten Ring;
  2. Drei Kugelschüsse auf eine nicht ausgeschnittene Scheibe mit einem nach links stehenden Rehbock, Entfernung einhundert Meter, Anschlag stehend angestrichen; Anforderung: Zwei Treffer vom ersten bis zehnten Ring;
  3. Beschießen von acht laufenden Kipphasen (dreiteilig), Entfernung mindestens 34,50 und höchstens 35,50 Meter, wobei für die Benutzung mehrläufiger Flinten gilt, daß je Kipphase zwei Schrotpatronen geladen werden müssen und abgefeuert werden dürfen. Die Schneisenbreite muß zwischen 5,90 und 6,10 Meter betragen; der Hase muß zwei bis drei Sekunden sichtbar sein. Nach dem Laden und Spannen der Flinte ist jeder Hase von den Prüflingen einzeln abzurufen. Voranschlag ist verboten. Es darf nur mit Schrotstärken bis zu zweieinhalb Millimeter geschossen werden; die Schrotladung darf 28 Gramm nicht überschreiten; Anforderung: Fünf Treffer.
(3)Wird beim Kugelschuß ein Ring durch das Geschoß von außen her sichtbar angerissen, dann gilt die höhere Ringzahl. Den Prüflingen sind auf jeder Scheibe durch Einziehen der Scheibe der Sitz des ersten Schusses und nach Abgabe aller Schüsse deren Sitz anzuzeigen. Zugelassen sind für den Schuß mit der Kugel die Kaliber 6,5 Millimeter und stärker sowie die Verwendung von Zielfernrohren, mit Schrot die Kaliber zwanzig bis zwölf.
(4)Beim jagdlichen Schießen finden die allgemein anerkannten Regeln über die Sicherheit auf Schießständen und die sichere Handhabung von Waffen und Munition Anwendung. Die für den betreffenden Schießstand geltende Schießstandordnung ist von den Prüflingen zu beachten.
(5)Haben Prüflinge während der Schießprüfung Zweifel an der einwandfreien technischen Funktion der Waffen oder der Gebrauchsfähigkeit der Schießstandeinrichtung, haben sie dies der Leitung des Schießens unverzüglich zu melden. Die Schießleitung entscheidet hierüber nach Anhörung der Mitglieder des Prüfungsausschusses vor Beendigung der Schießprüfung.
(6)Das Ergebnis des jagdlichen Schießens ist in einer Schießliste einzutragen, die der Prüfungsniederschrift beizuheften ist. Es ist mit "ausreichend" zu bewerten, wenn die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt sind,
(7)Haben Prüflinge beim jagdlichen Schießen die geforderten Leistungen nicht erbracht, ist ihnen innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen - jedoch vor dem schriftlichen Teil der Prüfung - die einmalige Wiederholung der gesamten Schießprüfung zu ermöglichen. Die beim ersten Durchgang erreichten Leistungen bleiben dabei unberücksichtigt. Erfüllen die Prüflinge die Anforderungen nach Abs. 2 auch bei der Wiederholung nicht, sind sie von der weiteren Prüfung auszuschließen.
(8)Prüflinge, die während der Prüfung oder der Wiederholungsprüfung erhebliche Mängel bei der Handhabung der Waffen zeigen, die geeignet sind, sie selbst oder andere zu gefährden, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen.
(9)Der Ausschluß von der Prüfung erfolgt nach Abstimmung der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch mündliche Erklärung des vorsitzenden Mitgliedes; die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Grund des Ausschlusses ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Der Ausschluß ist den Betroffenen von der oberen Jagdbehörde durch Zustellung eines schriftlichen Bescheides zu bestätigen.
(10)Für die Teilnahme an der einmaligen Wiederholung der Schießprüfung haben die Prüflinge die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 festgesetzte Gebühr zu entrichten. Sie haben die Zahlung der Gebühr spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem aufsichtsführenden Mitglied des Prüfungsausschusses nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis dürfen sie an der schriftlichen Prüfung nicht teilnehmen. Abs. 9 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 65 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005729NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=JagdPrO_HE_!_8

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