Hessisches Wassergesetz (HWG) Vom 6. Mai 2005 * § 8 Unterhaltung und Renaturierung oberirdischer Gewässer
(1)Die Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und wird unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschau durchgeführt. Sie umfasst insbesondere die Verpflichtung,
- das Gewässerbett für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss und für einen guten Zustand des Gewässers zu erhalten, zu räumen und es zu reinigen,
- Gewässer, die sich in natürlichem oder naturnahem Zustand befinden, in diesem Zustand zu erhalten,
- die Ufer vorwiegend durch heimischen und standortgerechten Bewuchs und in naturnaher Bauweise zu sichern und für den Wasserabfluss freizuhalten; die Uferbereiche zu diesem Zweck natürlich zu gestalten und zu pflegen,
- die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer zu erhalten oder wiederherzustellen,
- an schiffbaren Gewässern auch die Schiffbarkeit zu erhalten; dies umfasst nicht die Erhaltung einer bestimmten Wassertiefe,
- das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis zu erhalten,
- den Belangen der Fischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Energieerzeugung und der Erholung in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen,
- feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten,
- Wühltiere, die die Standsicherheit von Uferböschungen, Deichen und Dämmen beeinträchtigen, zu bekämpfen; die Regelungen des Artenschutzes und zur Bekämpfung des Bisams bleiben unberührt,
- zur Umsetzung von Maßnahmen aus einem verbindlichen Maßnahmenprogramm. Die Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das wasserwirtschaftlich Erforderliche zu beschränken, den Belangen des Naturhaushaltes ist Rechnung zu tragen.
(2)Bei ausgebauten Gewässern ist der Ausbauzustand zu erhalten, sofern nicht etwas anderes bestimmt worden ist. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Unterhaltung unter Beachtung von Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 einschränken, wenn sie die Erhaltung des durch den Ausbau geschaffenen Zustands nicht mehr für notwendig hält.
(3)Die zuständige Wasserbehörde kann die nach Abs. 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen anordnen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen.
(4)Natürliche Gewässer, die sich nicht in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen (Renaturierung). Die Wasserbehörde kann für Gewässer, die nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen, die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, wenn sich das Land unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betroffenen an den Kosten angemessen beteiligt. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 HWG, vom 19.11.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 23.12.2010 Fußnoten *) Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 305 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005735NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_8