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§ 9 HWG Landesnorm Hessen - Unterhaltungs- und Ausbaupflicht Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 6. Mai 2005 gültig ab: 30.05.2005 gültig bis: 23.12.201

Hessisches Wassergesetz (HWG) Vom 6. Mai 2005 * § 9 Unterhaltungs- und Ausbaupflicht

(1)Die Pflicht zur Unterhaltung obliegt
  1. bei Bundeswasserstraßen dem Eigentümer der Bundeswasserstraßen,
  2. bei den in der Anlage 1 genannten Gewässern erster Ordnung dem Land,
  3. bei natürlichen fließenden Gewässern zweiter (Anlage 2) und dritter Ordnung den Anliegergemeinden oder den von ihnen gebildeten Verbänden,
  4. bei Gewässern, die der Entwässerung der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen sowie stehenden und künstlichen fließenden Gewässern dem Eigentümer. Soweit die Erfüllung der Verpflichtung nach § 8 einen Gewässerausbau erfordert, obliegt diese Pflicht auch den Unterhaltungspflichtigen. Anlagen in und an Gewässern sind von den Eigentümern oder den Unternehmern so zu unterhalten, dass die Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist; Mehraufwendungen sind den Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen zu ersetzen.
(2)Besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung oder zum Ausbau von natürlichen fließenden Gewässern, die nach dem 1. August 1960 im Einzelfall mit öffentlich-rechtlicher Wirkung abweichend von Abs. 1 begründet worden sind, sowie besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung und zum Ausbau künstlicher und stehender Gewässer bleiben unberührt.
(3)Die Unterhaltungspflichtigen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 können die Unterhaltungspflicht mit Zustimmung der Wasserbehörde auf die in § 29 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Körperschaften übertragen.
(4)Das Land beteiligt sich bei den in Anlage 3 genannten Gewässern an den Kosten, die aus den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 entstehen, soweit diese die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltungspflichtigen übersteigen, mit einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln entsprechenden Anteil, höchstens jedoch zu 70 vom Hundert.
(5)Die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen können von den Eigentümern derjenigen Grundstücke und Anlagen, die durch Unterhaltungsmaßnahmen Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung verlangen. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils oder der Erschwernis. §§ 69 und 70 gelten entsprechend.
(6)Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist. Die Anlieger und Hinterlieger von oberirdischen Gewässern haben nach vorheriger Ankündigung das Einebnen des Aushubs zu dulden, wenn dadurch die bisherige Nutzung nicht wesentlich erschwert und der Boden nicht beeinträchtigt wird. Fußnoten *) Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 305 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005735NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_9

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