Hessisches Wassergesetz (HWG) Vom 6. Mai 2005 * § 13 (zu § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes) Überschwemmungsgebiete
(1)Die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, werden durch die oberste Wasserbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die Liste ist fortlaufend an neue Erkenntnisse anzupassen.
(2)Gebiete an Gewässern und Gewässerabschnitten nach Abs. 1, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden, sowie Gebiete, die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, werden festgestellt und durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete festgesetzt. Dabei ist mindestens ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Bis zu einer Festsetzung nach Satz 1 gelten auch die in den Arbeitskarten der Wasserbehörden dargestellten und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Gebiete als festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach Satz 1, höchstens jedoch für zehn Jahre ab Veröffentlichung. Die Ausweisung durch Arbeitskarten darf nur solche Flächen zum Gegenstand haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Festsetzung nach Satz 1 erfasst werden. Durch Rechtsverordnung festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.
(3)Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne von Abs. 2 Satz 1 gelten ferner die Gebiete zwischen Gewässer und Deichen sowie die Beckenräume (Gesamtstauräume zuzüglich Freiräume) von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(4)In Überschwemmungsgebieten nach Abs. 2 und 3 sind geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu verhindern. Die Anforderungen nach Satz 1 und Regelungen zum Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen in Überschwemmungsgebieten werden durch Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 3 festgelegt. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen und die Träger der Wasserversorgung haben die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden.
(5)Überschwemmungsgebiete nach Abs. 2 Satz 1 sind bis zum
- Mai 2010 festzusetzen oder durch die Veröffentlichung von Arbeitskarten entsprechend zu sichern. Die Frist endet mit Ablauf des
- Mai 2012 für Überschwemmungsgebiete, in denen kein hohes Schadenspotenzial besteht. Überschwemmungsgebiete nach Abs. 2 und 3 sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen.
(6)Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteräume Anordnungen getroffen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, so gilt § 35 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Zur Zahlung verpflichtet ist das Land. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 HWG, vom 06.05.2005, gültig ab 30.05.2005 bis 31.12.2007 Fußnoten *) Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 305 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005735NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_13