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§ 29 HWG Landesnorm Hessen - (zu §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes) Gemein- und Eigentümergebrauch Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 6. Mai 200

Hessisches Wassergesetz (HWG) Vom 6. Mai 2005 * § 29 (zu §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes) Gemein- und Eigentümergebrauch

(1)Jede Person darf natürliche fließende Gewässer mit Ausnahme von Anlagen im Sinne des § 22 zum Baden, Tauchen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell-, Grund- und Niederschlagswasser, soweit keine nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts zu besorgen ist. Ebenfalls dem Gemeingebrauch unterliegen Wasserentnahmen bis zu 10 1/s und 1000 m³ pro Jahr durch mobile Anlagen an Gewässern erster Ordnung, Die Wasserbehörde kann an Gewässern oder Gewässerteilen von Gewässern zweiter Ordnung den Gemeingebrauch für Wasserentnahmen zulassen.
(2)Benutzungen nach Abs. 1 Satz 3 sind der Wasserbehörde anzuzeigen.
(3)Abs. 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen.
(4)Die Wasserbehörde kann an künstlichen fließenden und an stehenden Gewässern sowie an Anlagen im Sinne des § 22 den Gemeingebrauch zulassen.
(5)Die Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch regeln und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer oder des Naturhaushaltes oder zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit beschränken oder ausschließen. Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Eignung der Gewässer sowie der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.
(6)Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer.
(7)Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) sind befugt, oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung für den eigenen Bedarf zu benutzen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Dies gilt nicht für Anlieger oder Hinterlieger an Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind. Fußnoten *) Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 305 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005735NN00000000053 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_29

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.