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§ 35 HWG Landesnorm Hessen - (zu § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Art. 9 der Richtlinie 2000/60/EG) Ausgleichspflicht für erhöhte Anforderu

Hessisches Wassergesetz (HWG) Vom 6. Mai 2005 * § 35 (zu § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Art. 9 der Richtlinie 2000/60/EG) Ausgleichspflicht für erhöhte Anforderungen und Vergütung für Wasserdienstleistungen

(1)Der Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ist für erhöhte Anforderungen, die die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten beschränken, oder bei Anordnungen nach § 83 Abs. 1 zum Schutz künftiger Wasser- und Heilquellenschutzgebiete an die nutzungsberechtigten Personen zu leisten; als Anordnung nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt auch die des Erwerbsgartenbaus. Der Ausgleich bemisst sich nach den Ertragseinbußen oder Mehraufwendungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
(2)Zur Zahlung verpflichtet ist diejenige Person, die durch die ausgleichspflichtige Maßnahme begünstigt wird. Werden mehrere begünstigt, sind sie Gesamtschuldner. Wird das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits eine begünstigte Person feststeht, sind die Ausgleichszahlungen vom Land zu leisten. Wer künftig Wasser in diesem Gebiet entnimmt, hat dem Land entstandene Aufwendungen zu erstatten.
(3)Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile
  1. 50 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen,
  2. durch zumutbare betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder
  3. durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
(4)Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum
  1. Dezember des laufenden Jahres gestellt wird. Die Ausgleichsleistung ist bis zum
  2. März des Folgejahres auszuzahlen. Wird die Ausgleichsleistung ganz oder teilweise verweigert, kann binnen einer Notfrist von einem Monat Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. § 67 Abs. 7 gilt entsprechend.
(5)Verstößt die nutzungsberechtigte Person gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückverlangt werden.
(6)Die mit der Überwachung betrauten Behörden sind befugt, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Ausgleich zu entnehmen oder anzufordern.
(7)Zur Steigerung der Grundwasserqualität können freiwillige Kooperationen zwischen Grundstücksbewirtschaftern und begünstigten Wasserversorgern vertraglich vereinbart werden, in denen die Kriterien zur Grundstücksbewirtschaftung als Wasserdienstleistung festgehalten sind.
(8)Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Land- und Forstwirtschaftswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister können Regelungen über die Höhe und die Pauschalierung des Ausgleichs getroffen werden. Eine Verordnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine Sicherstellung angemessener Ausgleichszahlungen im Rahmen freiwilliger Kooperationen nicht durch einvernehmliche Regelungen zwischen Ausgleichspflichtigen und Ausgleichsberechtigten gewährleistet werden kann. Gleiches gilt für Vergütungen für Wasserdienstleistungen, die der Grundstücksbewirtschafter im Rahmen von Kooperationen nach Abs. 7 dem begünstigten Wasserversorger gegenüber erbringt. Dabei können auch Verfahrensregelungen, insbesondere über die Mitwirkungsbefugnisse der für die Landwirtschaft zuständigen Behörden, sowie zur Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner untereinander nach Abs. 2 Satz 2 getroffen werden. Fußnoten *) Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 305 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005735NN00000000061 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_35

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