Hessisches Wassergesetz (HWG) Vom 6. Mai 2005 * § 36 Eigenkontrolle
(1)Die Unternehmer der Wasserversorgung haben die Wassergewinnungsanlagen auf eigene Kosten zu überwachen. Sie haben bestehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken.
(2)Die Unternehmer der Wasserversorgung haben der Wasserbehörde die Ergebnisse der von ihnen oder in ihrem Auftrag nach der Trinkwasserverordnung vom
- Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Verordnung vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2304), durchgeführten Wasseruntersuchungen mitzuteilen.
(3)Durch Rechtsverordnung kann allgemein festgelegt werden, dass die Unternehmer der Wasserversorgung im Rahmen der Eigenüberwachung auf ihre Kosten
- die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung oder als Mineral- oder als Tafelwasser gewonnenen Rohwassers zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben,
- Entnahme- und Schüttungsmengen sowie Grundwasserstände der von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen zu ermitteln haben,
- Daten der Wasserversorgung ihres Versorgungsbereichs, insbesondere zu Wasserabgabe, -verteilung und -verlusten, zu erheben haben und
- die von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen nach Nr. 1 sowie die zugehörigen Wasserschutzgebiete auf Verunreinigungen und andere für die Wassergewinnung nachteilige Veränderungen zu überwachen haben; die Überwachung kann den Bau und Betrieb von Untersuchungseinrichtungen zur Erfassung der Wasserbeschaffenheit (Vorfeldmessstellen) und Messung der Grundwasserstände (Grundwasserstandsmessstellen) einschließen. Solange ein Wasserschutzgebiet für die Gewinnungsanlage noch nicht festgesetzt ist, gilt die Überwachung für den zugehörigen Einzugsbereich der Gewinnungsanlage. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, in welcher Art und Häufigkeit Untersuchungen, Messungen und Überprüfungen durchzuführen sind, an wen und in welcher Form die Ergebnisse der Eigenüberwachung mitzuteilen sind und welche Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind. Die Rechtsverordnung kann ferner vorsehen, dass der Unternehmer der Wasserversorgung der zuständigen Wasserbehörde die nicht nur vorübergehende Stilllegung einer Anlage nach Nr. 1 mitzuteilen hat.
(4)Staatlich anerkannte Heilquellen können in die Rechtsverordnung nach Abs. 3 ganz oder zum Teil einbezogen werden; in diesem Fall obliegt die Erfüllung der Eigenkontrollpflichten dem Eigentümer oder dem Unternehmer der staatlich anerkannten Heilquelle. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, soweit Rohwasser aus Heilquellen einbezogen wird. Fußnoten *) Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 305 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005735NN00000000062 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_36