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§ 38 HWG Landesnorm Hessen - (zu §§ 33 und 35 des Wasserhaushaltsgesetzes) Ausnahmen vom Zulassungserfordernis bei Grundwasserentnahmen, Anzeigeverfah

Hessisches Wassergesetz (HWG) Vom 6. Mai 2005 * § 38 (zu §§ 33 und 35 des Wasserhaushaltsgesetzes) Ausnahmen vom Zulassungserfordernis bei Grundwasserentnahmen, Anzeigeverfahren

(1)Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erforderlich, wenn die entwässerte Fläche 1000 m*2* unterschreitet. Sie ist ebenfalls nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3600 m*3* pro Jahr erfolgt. § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2)Eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne des Abs. 1 oder des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der Wasserbehörde innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) beizufügen. Wird die Benutzung nicht binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(3)Die oberste Wasserbehörde kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden für bestimmte Gebiete anordnen, dass Grabungen und Bohrungen sowie ähnliche Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, der Wasserbehörde vor Beginn anzuzeigen sind. Zur Anzeige ist der Unternehmer verpflichtet. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4)Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, sind die Arbeiten einzustellen und die Erschließung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Die Wasserbehörde kann die angezeigte Maßnahme binnen einer Woche nach Eingang der Anzeige vorläufig untersagen oder die Einstellung der Arbeiten aufheben. Wird die Maßnahme nicht binnen eines Monats nach der vorläufigen Untersagung endgültig untersagt oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(5)Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts oder die Abwehr sonstiger nachteiliger Umweltauswirkungen es erfordert, kann die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister allgemein oder die Wasserbehörde für einzelne Gebiete die erlaubnisfreien Benutzungen nach Abs. 1 Satz 2 und § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung einschränken. Fußnoten *) Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 305 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005735NN00000000064 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_38

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.