Hessisches Wassergesetz (HWG) Vom 6. Mai 2005 * § 39 Öffentliche Wasserversorgung
(1)Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen. Die Versorgungspflicht besteht nicht für
- Grundstücke im Außenbereich,
- gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf,
- die Versorgung mit Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.
(2)Die Gemeinden können die Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf private Dritte übertragen oder sich dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen; sie können dabei auch Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz bestehende Verpflichtung, für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen, bleibt unberührt.
(3)Die Übertragung der Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf private Dritte ist zu befristen und mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn
- der Dritte fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist,
- die Erfüllung der übertragenen Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und
- der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(4)Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister können die Voraussetzungen für die Übertragung der Wasserversorgungspflicht auf private Dritte geregelt werden. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
- den Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Dritten und seiner Beauftragten,
- die von der Gemeinde und dem Dritten zu treffenden technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Vorkehrungen, um die dauerhafte Sicherstellung der Aufgabenerfüllung einschließlich einer möglichen Rückabwicklung zu gewährleisten und
- die Möglichkeit von Teilübertragungen.
(5)Die zur Wasserversorgung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung erheben.
(6)Die öffentliche Wasserversorgung soll vorrangig aus den örtlichen und regionalen Wasservorkommen gedeckt werden, soweit überwiegende Gründe des Allgemeinwohls nicht entgegenstehen. Fußnoten *) Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 305 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005735NN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_39