Hessisches Wassergesetz (HWG) Vom 6. Mai 2005 * § 46 (zu § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes) Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen
(1)Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben sicherzustellen, dass beim Betrieb und der Unterhaltung die Anforderungen nach § 51 Abs. 2 eingehalten werden. Treten dennoch Abweichungen vom Normalbetrieb auf, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben (Betriebsstörungen), hat der Unternehmer der Abwasseranlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. Das Gleiche gilt, wenn Reparaturen unvermeidlich sind, die eine Überschreitung befürchten lassen. Er ist verpflichtet, vorhersehbare Betriebsstörungen im Vorfeld rechtzeitig und bereits eingetretene Betriebsstörungen unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen unter Angabe der Ursache, der voraussichtlichen Dauer, der Auswirkungen und der getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen.
(2)Zum Schutz der Gewässer kann durch Rechtsverordnung allgemein festgelegt werden,
- dass die Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen, ein betriebliches Messprogramm zur Überwachung und Steuerung der Anlagen aufzustellen und regelmäßig durchzuführen haben,
- dass die Unternehmer von Abwasseranlagen zusätzliche Überprüfungen von Abwasseranlagen sowie Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,
- dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der Einleiter durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,
- dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind,
- dass die Unternehmer von Abwasseranlagen sich von Dritten, die in ihre Abwasseranlagen einleiten, regelmäßig Nachweise über die notwendigen Überprüfungen gemäß den Anforderungen nach Nr. 4 vorlegen lassen,
- dass bestimmte Untersuchungen nach Nr. 2 und 3 sowie Prüfungen nach Nr. 4 von staatlichen Stellen, anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen durchzuführen sind,
- in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach Nr. 2 bis 4 durchzuführen sind,
- in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach Nr. 2 bis 5 zu übermitteln und welche Angaben zu den zukünftig notwendigen Maßnahmen erforderlich sind,
- dass die Unternehmer der Abwasseranlagen der zuständigen Wasserbehörde die Stilllegung genehmigungsbedürftiger Abwasseranlagen mitzuteilen haben. Fußnoten *) Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 305 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005735NN00000000075 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_46