Hessisches Wassergesetz (HWG) Vom 6. Mai 2005 * § 47 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1)Wer Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes einbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt, hat dies der für die Anlage zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann nur schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anlage schon nach anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedarf.
(2)Anforderungen an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes können nach der Gefährlichkeit und Menge der Stoffe sowie den örtlichen Bedingungen abgestuft werden. Eingeschränkte Anforderungen an Anlagen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte nach § 19g Abs. 2 und 6 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes können auch für Anlagen für vergleichbare Stoffe, wie Festmist und Bioabfälle, bestimmt werden.
(3)Durch Rechtsverordnung kann für Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelt werden,
- wie die technische Abgrenzung einzelner Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt; § 19g Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt,
- in welchen Fällen aus Gründen des Gewässerschutzes der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur mit Anlagen zulässig ist,
- welche Anforderungen an die Zulässigkeit und die technische Ausführung, die betrieblichen Maßnahmen und die Versicherung von Anlagen im Hinblick auf den Gewässerschutz zu beachten sind,
- unter welchen Voraussetzungen Anlagen oder Anlagenteile ohne behördliche Vorprüfung im Einzelfall als eignungsfestgestellt gelten,
- die Festlegung und Einstufung der wassergefährdenden Stoffe auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Bundes nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Einstufung von Stoffen, die noch nicht nach dieser Verwaltungsvorschrift erfasst sind,
- wie die Anlagen im Einzelnen nach § 19i Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu überwachen sind, wie die Zulassung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen erfolgt und wie im Einzelnen die Prüfungen von Anlagen auf Kosten des Unternehmers nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen sind,
- wann Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 19i Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind und welche Bodenuntersuchungen ein Betreiber vor Errichtung oder Stilllegung einer Anlage auf seine Kosten durchzuführen hat,
- wer Technische Überwachungsorganisation nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist und welche Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden müssen,
- wie Fachbetriebe zu überprüfen und zu kennzeichnen sind,
- in welchen Fällen eine Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 entfällt und in welchen Fällen die Stilllegung von Anlagen mitzuteilen ist,
- wann von einer unbedeutenden Menge nach Abs. 4 Satz 3 auszugehen ist und welche anderen Schadensfälle mit wassergefährdenden Stoffen der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeibehörde von den Verantwortlichen anzuzeigen sind.
(4)Wer eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes betreibt, befüllt oder entleert, instand hält, reinigt, überwacht oder prüft oder auf andere Weise mit wassergefährdenden Stoffen umgeht, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde oder, soweit dies nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits ausgetreten sind und eine Gefährdung entstanden ist. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit es sich nur um unbedeutende Mengen handelt. Fußnoten *) Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 305 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005735NN00000000077 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_47