Hessisches Wassergesetz (HWG) Vom 6. Mai 2005 * § 48 Sanierung von Gewässerverunreinigungen
(1)Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen sowie die Gesamtrechtsnachfolger von Verursachern haben die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung und Schadensbegrenzung und zur Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits nach bodenschutzrechtlichen oder altlastenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass Gefahren beseitigt werden, die eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften besorgen lassen.
(2)Durch Rechtsverordnung können die Anforderungen an die Schadensermittlung, Schadensbegrenzung und Beseitigung von Gewässerverunreinigungen, auch soweit sie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursacht wurden, näher geregelt werden. Es können insbesondere
- Werte, bei deren Überschreitung eine Einzelfall bezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Gewässerverunreinigung vorliegt oder zu besorgen ist (Prüfwerte),
- Werte, bei deren Überschreiten in der Regel von einer Gewässerverunreinigung auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte), und
- Anforderungen an die Sanierung des Gewässers, insbesondere an a) die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels, b) den Umfang von Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, c) Anforderungen an das Einleiten von belastetem Grundwasser in Abwasseranlagen und Gewässer, d) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen festgelegt werden.
(3)Sanierungsmaßnahmen sind der Wasserbehörde rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Diese kann im begründeten Einzelfall verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen ein Sanierungsplan zu erstellen und die Genehmigung der Wasserbehörde einzuholen ist. Die Genehmigung schließt alle erforderlichen wasserbehördlichen Zulassungen ein.
(4)Sind für eine Verunreinigung mehrere verantwortlich, auch als Gesamtrechtsnachfolger, so haften sie als Gesamtschuldner. Vermischen sich mehrere Verunreinigungen miteinander, so trifft die gesamtschuldnerische Haftung für die Sanierung der gesamten Verunreinigung jeden der für einen Teil der Verunreinigung Verantwortlichen.
(5)Soweit Gefahren für die Gewässer zu besorgen sind, insbesondere durch Ablagerungen, Unfälle und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Abwasseranlagen und -einleitungen, können insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten der verantwortlichen Person angeordnet werden.
(6)Die Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen nach § 53 und besondere Rechtsvorschriften zum Bodenschutz oder zur Altlastensanierung bleiben unberührt. Fußnoten *) Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 305 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005735NN00000000078 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_48