Hessisches Wassergesetz (HWG) Vom 6. Mai 2005 * § 84 (zu § 37a des Wasserhaushaltsgesetzes) Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten
(1)Die zuständigen Behörden sind berechtigt, soweit es für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, Daten zu erheben sowie Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen. Es ist zunächst auf vorhandene Daten zurückzugreifen. Eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben gefährdet würde. Sie dürfen zu jeder anderen in Satz 1 genannten Aufgabe weiter verarbeitet werden. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere
- die Durchführung von Verwaltungsverfahren,
- die Gewässeraufsicht, die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes und von wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung von Aufgaben nach § 57,
- die Gefahrenabwehr,
- die Ausweisung von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten,
- die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
- die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
- die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans,
- die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber Gremien der Europäischen Union, gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Bundesländern aufgrund von Gewässerschutzübereinkommen.
(2)Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiter verarbeitet werden. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 4 Abs. 1 zulässig.
(3)Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasserverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden bei ihnen vorhandene wasserwirtschaftliche Daten und Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen.
(4)Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 84 HWG, vom 19.11.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 23.12.2010 Fußnoten *) Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 305 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005735NN00000000122 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_84