Obsah (7)
§ 14§ 23§ 36§ 43§ 45§ 46§ 38gesetz (HWG) Vom 6. Mai 2005 * § 86 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. in Gewässern, im Uferbereich oder in Überschwemmungsgebieten
§ 14Abs.
3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Maßnahmen ohne Genehmigung durchführt oder an und auf Deichen § 18 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt; 2.
§ 14Abs.
4 Satz 1 Nr. 3 ohne Genehmigung Baum- und Strauchpflanzungen in Überschwemmungsgebieten nach § 13 Abs. 2 anlegt oder erweitert; 3.
§ 23Abs.
1 Satz 2 die festgesetzten Wasserhöhen nicht einhält; 4.
§ 23Abs.
4 Satz 1 eine Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt; 5. die Beschränkungen des Gemeingebrauchs nach § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 oder Abs. 5, nicht beachtet; 6.
§ 36Abs.
1 die Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt; 7.
§ 43Abs.
3 Satz 1 Abwasser nicht überlässt oder
§ 43Abs.
4 Satz 2 Abwasser nicht beseitigt; 8.
§ 45Abs.
1 Satz 1 eine Abwasseranlage errichtet oder wesentlich ändert; 9.
§ 46Abs.
1 bei Abwasseranlagen die Einhaltung der Anforderungen nach § 51 Abs. 2 nicht sicherstellt;
- in vor dem
- August 1960 festgesetzten Quellenschutzgebieten ohne Genehmigung die in § 88 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeiten vornimmt oder gegen die dort genannten besonderen Schutzvorschriften verstößt;
- einer Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1, § 29 Abs. 2, § 38 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4, § 48 Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder der Anzeige
§ 38Abs.
2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 3 die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt;
- einer Rechtsverordnung nach § 6, § 31 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 3, § 44 Abs. 2 Satz 1 bis 4, § 46 Abs. 2 oder § 47 Abs. 3 Nr. 3, 6, 7, 8 oder 11 oder einer Satzung nach § 42 Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
- einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren Anordnung oder einer mit einer Entscheidung verbundenen vollziehbaren Auflage oder sonstigen Nebenbestimmung zuwiderhandelt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes. In den Fällen des § 55 Abs. 2 Satz 3 und 4 bleibt die Zuständigkeit nach Satz 1 unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 86 HWG, vom 06.05.2005, gültig ab 30.05.2005 bis 31.12.2007 Fußnoten *) Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 305 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005735NN00000000126 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_86