Hessisches Wassergesetz (HWG) Vom
- Mai 2005 * Anlage 4 zu § 78 Nachstehende Vorhaben bedürfen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 78 dieses Gesetzes Legende: X = Vorhaben ist UVP-pflichtig nach §§ 3b, 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung A = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1, § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2, § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Nr. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers Feststellung der UVP-Pflicht
- Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9000 kg BSB 5 /d (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als 4500 m³ in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, bei 1.1 organisch belastetem Abwasser: 1.1
(1)600 bis < 9000 kg BSB S /d (entspr. 10 000 bis < 150000 EW), A 1.1
(2)120 bis < 600 kg BSB S /d (entspr. 2 000 bis < 10000 EW), S 1.2 anorganisch belastetem Abwasser (ausgenommen Kühlwasser): 1.2
(1)900 m³ bis 4 500 m³ in zwei Stunden, A 1.2
(2)10 m³ bis < 900 m³ in zwei Stunden; S
- Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer 2.1 bei einem Fischertrag von mehr als 1000 t pro Jahr, X 2.2 bei einem Fischertrag von 100 t bis 1000 t pro Jahr; A
- Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 3.1 100000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser; A 3.2 50000 m³ bis weniger als 100000 m³ Wasser; S
- Tiefbohrungen zum Zwecke der Wasserversorgung; S
- Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 5.1 100000 m³ und mehr Wasser; A 5.2 50000 m³ bis weniger als 100000 m³ Wasser; S
- Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; A
- Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. m³ Wasser pro Jahr; A
- Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten; A
- Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1350 t oder weniger zugänglich ist; A
- Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage; A
- Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; A
- Bau einer Wasserkraftanlage; A
- Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien; A
- Sonstige Ausbaumaßnahmen A Fußnoten *) Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 305 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005735NN00000000140