Verordnung zur Regelung von Anforderungen an wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen für Indirekteinleitungen nach der IVU-Richtlinie (IVU-VO Abwasser) Vom 4. September 2003 § 5 Öffentlichkeits
beteiligung und Zugang zu Informationen
(1)Bei der Erteilung von Erlaubnissen der Gewässerbenutzung oder Genehmigungen der Indirekteinleitung nach § 1 Abs. 2 und bei deren Anpassung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu beteiligen.
(2)Die zuständige Behörde macht die Antragsunterlagen für die Gewässerbenutzung, für die wesentliche Änderung einer Gewässerbenutzung oder den Entwurf der Anpassung der Erlaubnis der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282), sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), entsprechend.
(3)Der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel 2 Nr. 14 der Richtlinie 96/61/EG ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach dem Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben. Bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 sind Personen einwendungsbefugt, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- August 2010 (BGBl. I S. 1163), anerkannt sind oder den Anforderungen des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
(4)Entscheidungen nach Abs. 1 sind mit ihrem verfügenden Teil, der Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis, wo und wann die Informationen nach Satz 2 eingesehen werden können, öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 4 Abs. 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 IVU-VO Abwasser, vom 16.11.2012, gültig ab 28.11.2012 bis 31.12.2013 § 5 IVU-VO Abwasser, vom 03.08.2007, gültig ab 18.08.2007 bis 14.07.2011 § 5 IVU-VO Abwasser, vom 04.09.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 17.08.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 262 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005737NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=IVUAbwV_HE_!_5