Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Abwassereigenkontrollverordnung - EKVO) Vom 21. Januar 2000 § 4 Kontrolle der Einleitungen Dritter in Abwasseranlagen (1) Der Unternehmer einer
kommunalen Abwasseranlage hat die Einleitungen Dritter (Indirekteinleiter) in seine Anlage auf deren Kosten durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen, soweit es sich um nichthäusliches Abwasser handelt. Für die Einleitungen nach Satz 1 ist ein Abwasserkataster, gegliedert für den jeweiligen Einzugsbereich der vorhandenen oder geplanten Abwasserbehandlungsanlage, aufzustellen und fortzuschreiben. Anzahl und Umfang der Untersuchungen bestimmt der Unternehmer der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage unter besonderer Berücksichtigung von Art und Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers. Dabei sind für indirekte Abwassereinleitungen, für die in der Abwasserverordnung in der Fassung vom
- September 2001 (BGBl. I S. 2441), geändert durch Verordnung vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2497), in der jeweils geltenden Fassung, Anforderungen für das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, die Festlegungen in Anhang 4 Nr. 2 a) maßgeblich. Hierfür und für erlaubnispflichtige Einleitungen von Grundwasser sind die in der jeweiligen Indirekteinleitungserlaubnis begrenzten Parameter zu berücksichtigen. Die Wasserbehörde stellt dem Unternehmer der Abwasseranlage die Erlaubnisbescheide für die Einleitungen Dritter zur Verfügung.
(2)Zwischen dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter kann schriftlich vereinbart werden, dass die Eigenkontrolle des Indirekteinleiters nach § 2 Abs. 1 und die Untersuchungen durch den Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage nach § 4 Abs. 1 gemeinsam von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungen ohne vorherige Ankündigung durchzuführen und die Ergebnisse aller Eigenkontrolluntersuchungen dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter zuzuleiten. Dabei darf es sich nicht um eine vom Indirekteinleiter selbst betriebene Untersuchungsstelle handeln.
(3)Zwischen der Wasserbehörde und dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage kann vereinbart werden, dass die Ergebnisse der Kontrolle der erlaubnispflichtigen Indirekteinleitungen durch den Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage für die staatliche Überwachung herangezogen werden.
(4)Wenn bei Einleitungen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Indirekteinleiterverordnung vom
- Dezember 1992 (GVBl. I S. 635), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Juni 1998 (GVBl. I S. 301), in der jeweils geltenden Fassung von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, die Prüfberichte der Sachverständigenüberwachung nach § 1 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet werden, ersetzt die Sachverständigenüberwachung in diesen Fällen die durch den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 EKVO, vom 25.07.2005, gültig ab 06.08.2005 bis 31.12.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 59 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000573DNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=EigenkontrollV_HE_!_4