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§ 10 EKVO Landesnorm Hessen - Prüfstellen für Durchflussmessungen Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Abwassereigenkontrollverordn

Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Abwassereigenkontrollverordnung - EKVO) Vom 21. Januar 2000 § 10 Prüfstellen für Durchflussmessungen (1) Prüfstellen für Durchflussmessungen sin

d 1. die staatlichen Prüfstellen:

  1. a)Institut für Wasserbau und Wasserwirtschaft, Technische Universität Darmstadt,
  2. b)Versuchsanstalt und Prüfstelle für Umwelttechnik und Wasserbau, Universität Gesamthochschule Kassel,
  3. c)Hessische Eichdirektion Darmstadt, 2. die staatlich anerkannten Prüfstellen.

(2)Die Anerkennung von Prüfstellen wird auf Antrag widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden. Prüfstellen für Durchflussmessungen können staatlich anerkannt werden, wenn
  1. für die Prüfstellen eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Leitung betraut und für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist,
  2. sie über ausreichend qualifiziertes und zuverlässiges Personal verfügen,
  3. sie sich verpflichten, die mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüfstelle für die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten auf der Grundlage eines internen Konzeptes aus- und fortzubilden,
  4. sie sich verpflichten, an den für die Prüfstellen ausgerichteten Schulungskursen teilzunehmen,
  5. sie so ausgestattet sind, dass eine umfassende Überprüfung der Durchflussmesseinrichtungen in dem im Zulassungsantrag beschriebenen Umfang möglich ist,
  6. sie nachweisen, dass für die Tätigkeit als Prüfstelle für Durchflussmessungen eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von zwei Millionen Deutsche Mark für Personenschäden und 500 000 Deutsche Mark für Sachschäden und eine Umwelthaftpflicht-Basisversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von einer Million Deutsche Mark pauschal für Personen- und Sachschäden besteht,
  7. sie erklären, dass sie das Land Hessen und die anderen Länder, in denen die Prüferinnen und Prüfer Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit als Prüfstelle für Durchflussmessungen freistellen. Nr. 6 gilt nicht für Organisationen anderer Bundesländer.
(3)Gleichwertige Anerkennungen von Prüfstellen in anderen Bundesländern gelten auch in Hessen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die als gleichwertig anerkannten Untersuchungsstellen werden von der für die Anerkennung zuständigen Behörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.
(4)Prüfstellen für Durchflussmessungen können nicht die von ihnen selbst geplanten, eingerichteten oder betriebenen Anlagen überprüfen. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.
(5)Die Inhaberin oder der Inhaber der Prüfstelle hat der Anerkennungsbehörde den Übergang der Stelle auf eine andere Person sowie den Wegfall von für die Zulassung wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Todes der Inhaberin oder des Inhabers trifft die Verpflichtung die Person, die die Stelle weiter betreibt.
(6)Die Anerkennung erlischt
  1. durch Fristablauf,
  2. durch schriftlichen Verzicht der Prüfstellen gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  3. mit der Auflösung der Prüfstelle,
  4. durch Widerruf. Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn den Verpflichtungen des § 10 oder Auflagen des Anerkennungsbescheides nicht entsprochen wird. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 59 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000573DNN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=EigenkontrollV_HE_!_10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.