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EKVO Landesnorm Hessen Anhang 3 - Eigenkontrolle von direkt in das Gewässer einleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen

Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Abwassereigenkontrollverordnung - EKVO) Vom 21. Januar 2000 Anhang 3 Eigenkontrolle von direkt in das Gewässer einleitenden Abwasserbehandlungsa

nlagen mit biologischen Reinigungsstufen 1. Allgemeines Anhang 3 bezieht sich auf die dem allgemeinen Gebrauch dienenden und die nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Inhaltsstoffe des Abwassers durch biologische Verfahren oder durch biologische Verfahren in Kombination mit chemischen und physikalischen Verfahren abgebaut oder vermindert werden. Bei nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden Abwasseranlagen erfolgt die Zuordnung der Ausbaugröße zur Größenklasse nach der BSB-Belastung entsprechend dem Anhang 1 der Abwasserverordnung. 2. Hinweise zur Durchführung der Eigenkontrolle / Art und Umfang der Untersuchungen Für die Kontrolle der Abwasserbehandlungsanlage ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist eigenverantwortlich durchzuführen und die Ergebnisse sind in dem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind mindestens die in der Tabelle dieses Anhanges festgelegten Messungen und Untersuchungen durchzuführen und in das Messprogramm zu integrieren. Dabei sind Abwasserproben als 2-h-Mischproben oder qualifizierte Stichproben zu entnehmen. Für Abwasserbehandlungsanlagen sind die Proben vom Zulauf und Ablauf der Anlage in 50% der Fälle

  1. a)ab der Größenklasse 2 als 2-h-Mischproben zu entnehmen und die zugeordnete Durchflussmenge zu erfassen,
  2. b)ab der Größenklasse 4 sind diese Proben als durchflussproportionale 24-h-Mischproben zu entnehmen. Um ein repräsentatives Bild zu erhalten, sind alle Probenahmen und Messungen an unterschiedlichen Wochentagen und, mit Ausnahme der 24-h-Mischproben, zu unterschiedlichen Tageszeiten durchzuführen. Der Zustand und die Funktion der für den Betrieb der Anlage wesentlichen klärtechnischen und messtechnischen Einrichtungen sind täglich, bei Anlagen bis zu 5 000 Einwohnerwerten (Größenklasse 2) arbeitstäglich zu überprüfen. Die für die Einleitung in das Gewässer massgebenden Durchflussmesseinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 120 kg BSB 5 /d (2 000 EW) sind alle 5 Jahre von einer Prüfstelle nach § 10 EKVO hydraulisch zu überprüfen. Der Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln, der Energieverbrauch, die Annahme von Fremdstoffen und die Verwertung und Beseitigung von Abfällen sind zu erfassen. 3. Untersuchungsverfahren Für die Messungen am Zu- und Ablauf der Anlage ist § 3 Abs. 3 maßgeblich. Die Überwachung mit online-Messungen ist zulässig, wenn deren Eignung durch ein Messprogramm auch hinsichtlich der Datenauswertung nachgewiesen und die Funktionsfähigkeit des Gerätes zumindest wöchentlich durch eine Laboranalyse überprüft wird. 4. Eigenkontrollbericht Der Eigenkontrollbericht gem. § 6 muss mindestens folgende Angaben über das eingeleitete Abwasser, die eingesetzten Zusatz- und Hilfsmitteln, den Energieverbrauch sowie Anfall und Verbleib der Reststoffe enthalten:
  3. a)Abwassermenge und Konzentration der im Erlaubnisbescheid begrenzten Parameter, jeweils mit den arithmetischen Mittelwerten, den 50- und 90-Percentilwerten und, soweit wöchentlich zumindest jeweils ein Meßwert für den CSB, N ges.anorg. oder P ges. vorliegt, mit einer graphischen Darstellung (Ganglinie) sowohl für die 2-h- als auch für die 24-h-Mischprobe,
  4. b)eine Gegenüberstellung der Ausbaugröße (Kapazität) der Abwasserbehandlungsanlage und ihrer Belastung,
  5. c)für abwasserabgabenpflichtige Einleitungen die Jahresschmutzwassermenge und die Jahresmengen der in den Vorfluter eingeleiteten, im Abwasserabgabengesetz genannten Stoffe, soweit diese im Erlaubnisbescheid begrenzt sind,
  6. d)den Nachweis der Prüfung der Durchflussmesseinrichtungen durch die Vorlage der von der staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfstelle ausgestellten Prüfbescheinigung,
  7. e)Anfallmenge und Verbleib von Sandfang- und Rechengut, Schlamm und sonstigen Abfällen,
  8. f)Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln, der Energieverbrauch, die Annahme von Fremdstoffen. Weitere Fassungen dieser Norm Anhang 3 EKVO, vom 21.01.2000, gültig ab 01.01.2004 bis 05.08.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 59 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000573DNN00000000023

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