Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Abwassereigenkontrollverordnung - EKVO) Vom 21. Januar 2000 Anhang 4 * Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit chemischen, physikalisc
hen oder chemisch-physikalischen Reinigungsstufen und von indirekteinleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen 1. Allgemeines Anhang 4 bezieht sich auf die Untersuchungen der dem allgemeinen Gebrauch dienenden und der nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden Abwasserbehandlungsanlagen, in denen nicht häusliches Abwasser mit chemischen, physikalischen oder chemisch-physikalischen Verfahren behandelt wird bzw. indirekteinleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen. Anhang 4 gilt nicht für
- a)Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von Abwasserteilströmen, deren anschließende Einleitung in eine die dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwasseranlage durch die Indirekteinleiterverordnung von der Erlaubnispflicht befreit worden ist.
- b)chemische, physikalische oder chemisch-physikalische Reinigungsstufen, soweit diese integrierter Bestandteil einer direkt einleitenden biologischen Abwasserbehandlungsanlage sind; hier ist Anhang 3 anzuwenden. Nr. 2 gilt nicht für Einleitungen aus dem Anwendungsbereich des Anhangs 33 der Abwasserverordnung. 2. Hinweise zur Durchführung der Eigenkontrolle
- a)Art und Umfang der Untersuchungen Für die Kontrolle der Abwasserbehandlungsanlage ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist eigenverantwortlich durchzuführen und die Ergebnisse sind in dem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die in der jeweiligen Einleitungserlaubnis begrenzten Parameter in das o.g. Messprogramm aufzunehmen. Sie sind an den im Erlaubnisbescheid aufgeführten Probenahmestellen mindestens in folgender Häufigkeit von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle zu untersuchen. Die durch die Untersuchungsstelle durchzuführenden Untersuchungen schließen die in Anhang 5 genannten Tätigkeiten ein. Bei einem Abwasseranfall unter 10 m 3 /d: 2 mal je Jahr, bei einem Abwasseranfall ab 10 bis unter 100 m 3 /d: 4 mal je Jahr, bei einem Abwasseranfall von 100 m 3 /d und mehr: 6 mal je Jahr. Maßgeblich ist die Bemessungswassermenge der Abwasserbehandlungsanlage. Die Häufigkeit der Untersuchungen kann um die im Erlaubnisbescheid festgelegte Häufigkeit der staatlichen Überwachung verringert werden.
- b)Probenahme Abwasserproben sind als 2-h-Mischproben oder qualifizierte Stichproben zu entnehmen. Dies gilt, soweit für den jeweiligen Parameter in der Einleitungserlaubnis für den jeweiligen Parameter keine abweichende Regelung getroffen ist. Bei Anlagen mit Chargenbetrieb ist eine einfache Stichprobe ausreichend.
- c)Abwasserdurchflussmessung Der Abwasserdurchfluss ist durch ein summierendes Messgerät mit Momentananzeige, entsprechend den dafür maßgeblichen Regeln der Technik zu messen. Die Messgeräte sind dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben. Bei Einleitungen mit einem Abwasseranfall von unter 10 m 3 /d kann der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Betriebsabwasser ist dabei unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser zu erfassen. Bei Chargenbetrieb ist es in der Regel ausreichend, die Zahl der Chargen täglich zu erfassen und hieraus die tägliche Einleitemenge zu ermitteln. Bei Anlagen mit einem Abfluss von mehr als 150 m 3 in 2 Stunden sind die für die Einleitung in das Gewässer massgebenden Durchflussmesseinrichtungen alle 5 Jahre von einer Prüfstelle nach § 10 EKVO hydraulisch zu überprüfen. 3. Eigenkontrollbericht Der Eigenkontrollbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)Abwassermenge und Konzentration der im Erlaubnisbescheid begrenzten Parameter, tabellarische Darstellung der Einzelwerte, Berechnung des arithmetischen Mittelwertes,
- b)Frachten (absolut, spezifisch) und Produktionskapazität, tabellarische Darstellung der Einzelwerte, Berechnung des arithmetischen Mittelwertes, soweit in dem maßgeblichen Anhang zur Verordnung nach § 7 a Abs. 1 WHG Frachtbegrenzungen enthalten sind,
- c)den Nachweis der Prüfung der Durchflussmesseinrichtungen durch die Vorlage der von der staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfstelle ausgestellten Prüfbescheinigung,
- d)Abfälle aus der Abwasserbehandlungsanlage und deren Verwertung bzw. Entsorgung,
- e)kurze Darstellung der wesentlichen im Bezugszeitraum durchgeführten Änderungen an der Abwasseranlage und in den angeschlossenen Produktionsanlagen, soweit diese Auswirkungen auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers haben. Weitere Fassungen dieser Norm Anhang 4 EKVO, vom 21.01.2000, gültig ab 01.01.2004 bis 05.08.2005 Fußnoten *) Anhang 4 Nr. 1 letzter Satz angefügt durch Art. 1 der Zweiten ÄndVO vom 11. November 2003 (GVBl. I S. 301). In Kraft getreten am Tage nach der Verkündung. Verkündet am 27. November 2003. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000573DNN00000000026