Badegewässerverordnung Vom 15. Dezember 1998 Anlage Qualitätsanforderungen an Badegewässer Teil 1 Zwingend durchzuführende Untersuchungen Parameter Leitwert G Grenzwert I Mindesthäufigkeit der Probenahme Analysen- oder Prüfverfahren Mikrobiologische Parameter 1 Coliforme Bakterien /100 ml 500 10000 14 tägig
(1)Anzüchten im Mehrfachansatz. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) oder Filtration über Membran und Kultur auf geeignetem Milieu wie Milch-Zucker-Tergitol-Agar, Endo-Agar, 0,4%ige Teepol-Nährbouillon, Überimpfen und Identifizierung verdächtiger Kolonien. Bei 1. und 2. unterschiedliche Bebrütungstemperatur, je nachdem ob gesamtcoliforme oder fäkalcoliforme Bakterien bestimmt werden. 2 Fäkalcoliforme Bakterien /100ml 100 2000 14 tägig
(1)Physikalische und chemische Parameter 7 Färbung - keine anomale Änderung der Färbung 14 tägig
(1)Besichtigungsprüfung 8 Mineralöle mg/l - kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein Geruch 14 tägig
(1)Besichtigungs- und Geruchsprüfung 9 Tenside, die auf Methylenblau reagieren (Natriumlaurylphosphat) mg/l - keine anhaltende Schaumbildung 14 tägig
(1)Besichtigungsprüfung 10 Phenol (Phenol-Zahl) C 6 H 5 OH mg/l - kein spezifischer Geruch 14 tägig
(1)Überprüfung auf spezifischen Geruch nach Phenol 11 Transparenz m 2 1
(0)14 tägig
(1)Secchi-Scheibe 13 Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunststoff, Gummi oder sonstigen Stoffen. Bruch oder Splitter keine 14 tägig
(1)Besichtigungsprüfung Teil 2 Im Bedarfsfall durchzuführende Untersuchungen Parameter Leitwert G Grenzwert I Mindesthäufigkeit der Probenahme Analysen- oder Prüfverfahren Mikrobiologische Parameter 3 Streptococcus faec. /100 ml 100 -
(2)Litskysche Methode. Auszählen (wahrscheinlichste Zahl). oder Filtration über Membran. Kultur auf geeignetem Nährboden. 4 Salmonellen /1 l - 0
(2)Konzentration durch Filtrieren über Membran. Impfen auf Standard Nährboden. Anreicherung, Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar, Identifizierung 5 Darmviren PFU/10 l - 0
(2)Konzentration durch Filtrieren, Ausflocken oder Zentrifugieren; Bestätigung Physikalische und chemische Parameter 6 pH - 6-9
(0)
(2)Elektrometrie mit Eichung auf pH 7 und 9 7 Färbung - -
(2)photometrische Prüfung nach Platin-Kobalt-Eichskala 8 Mineralöle mg/l £ 0,3 -
(2)Extraktion an ausreichendem Wasservolumen und Wiegen des Trockenrückstands 9 Tenside, die auf Methylenblau reagieren (Natriumlaurylphosphat) mg/l £ 0,3 -
(2)Methylenblauverfahren - absorbtionsspektrometrisch 10 Phenol (Phenol-Zahl) C 6 H 5 OH mg/l £ 0,005 £ 0,05
(2)Absorbtions-Spektrophotometrie 4 AAP-Methode (4-Aminoantipyrin) 12 Gelöster Sauerstoff %-Sättigung O 2 80-120 -
(2)Winkler-Methode oder elektrometrische Methode (Sauerstoffmesser) 14 Ammoniak mg/l NH 4
(3)Absorbtions-Spektrophotemeter - Nessler-Reagenz oder Indophenolblau-Methode 15 Kjeldahl-Stickstoff mg/l N
(3)Kjeldahl-Methode Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten 16 Pestizide (Parathion, HCH, Diehdrin) mg/l
(2)Extraktion mit geeigneten Lösungsmitteln und chromatographische Bestimmung 17 Schwermetalle mg/l wie Arsen As Kadmium Cd Chrom VI CrVI Blei Pb Quecksilber Hg
(2)Atomabsorption, gegebenenfalls mit vorheriger Extraktion 18 Cyanide mg/l Cn
(2)Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien 19 Nitrate und Phosphate mg/l NO 3 und PO 4
(3)Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien Erläuterungen:
(0)Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geographischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen.
(1)Hat eine in früheren Jahren durchgeführte Probenahme Ergebnisse erbracht, die sehr viel günstiger sind als die Anforderungen dieser Anlage und ist kein neuer Faktor hinzugekommen, der die Qualität der Gewässer verringert haben könnte, so können die zuständigen Behörden die Häufigkeit der Probenahmen um den Faktor 2 verringern (siehe § 3 Abs. 2).
(2)Der Gehalt ist von den zuständigen Behörden zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegewässer das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen läßt (siehe § 3 Abs. 3).
(3)Diese Parameter müssen von den zuständigen Behörden überprüft werden, wenn die Tendenz zur Eutrophierung der Gewässer besteht. Die Ziffern der Spalte 1 entsprechen der Nummerierung in der EG-Richtlinie. Sie werden bei der Übermittlung der Untersuchungsergebnisse benötigt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1999, 3 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000573ENN00000000009