ngen § 3 Grundsatzanforderungen § 4 Allgemeine Anforderungen an Anlagen und Anforderungen an bestimmte Anlagen § 5 Allgemeine technische Anforderungen § 6 Gefährdungspotenzial § 7 Weiter gehende Anforderungen § 8 Maßnahmen bei Schadensfällen § 9 (aufgehoben) § 10 Anlagen in Schutzgebieten § 11 Anlagenkataster § 12 Rohrleitungen § 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen § 14 Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen § 15 (aufgehoben) § 16 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung § 17 (aufgehoben) § 18 (aufgehoben) § 19 (aufgehoben) § 20 Befüllen § 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen § 22 Sachverständige § 23 Überprüfung von Anlagen § 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht § 25 Technische Überwachungsorganisationen § 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft § 27 Ordnungswidrigkeiten § 28 Bestehende Anlagen § 29 Anzeigen nach § 31 des Hessischen Wassergesetzes § 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Anhang 1: Allgemeine Anforderungen an den Aufbau und die Ausrüstung von Anlagen Anhang 2: Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen Anhang 3.1: Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art; Abfüllvorgänge bei Altöllageranlagen Anhang 3.2: Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art; Abfüllplätze bei Eigenverbrauchstankstellen untergeordneter Art Anhang 3.3: Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art; Abfüllplätze bei Tankstellen für Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff oder vergleichbare Kraftstoffe mit Ausnahme von Tankstellen zur Versorgung von Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen sowie Eigenverbrauchstankstellen untergeordneter Art Anhang 4: Stoffe, die in Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17.5.1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29.5.1999) mit der Fußnote 14 versehen sind Weitere Fassungen dieser Norm Inhaltsverzeichnis VAwS, vom 25.02.2008, gültig ab 18.03.2008 bis 03.04.2018 Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.