Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) § 6 Gefährdungspotential (1) Das Gefährdungspotential hängt i
nsbesondere vom Rauminhalt der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes ab. Die hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes wird vor allem durch den Abstand der Anlage von Gewässern und die Bedeutung dieser Gewässer bestimmt.
(2)Die Anlagen werden nach ihrem Rauminhalt, bei gasförmigen und festen Stoffen nach ihrer Masse, und der Wassergefährdungsklasse (WGK) der Stoffe den in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen zugeordnet. Ermittlung der Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse (WGK) Rauminhalt in m³ oder Masse in t 1 2 3 ≤ 0,1 > 0,1 ≤ 1 > 1 ≤ 10 > 10 ≤ 100 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A Stufe B Stufe C Stufe A Stufe B Stufe C Stufe D > 100 ≤ 1 000 > 1 000 Stufe B Stufe C Stufe D Stufe D Stufe D Stufe D
(3)Der maßgebende Rauminhalt einer Anlage oder die maßgebende Masse bei gasförmigen oder festen Stoffen sowie die Wassergefährdungsklasse sind wie folgt zu ermitteln:
- Der Rauminhalt ist die im Betrieb vorhandene Menge wassergefährdender Stoffe aller Anlagenteile.
- Bei Abfüll-, Umschlag- und Rohrleitungsanlagen ist zusätzlich der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, oder die jährliche Durchsatzmenge entsprechend der Auslegung der Anlage, geteilt durch 365, anzusetzen, wobei der größere Wert maßgebend ist. Bei Rohrleitungen, die als Ringleitung ausgebildet sind, ist beim größten Volumenstrom oder der jährlichen Durchsatzmenge nur der Anteil zu berücksichtigen, der durch Verbraucher der Ringleitung entnommen wird.
- Für die Bestimmung der Wassergefährdungsklasse ist die Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebend. Davon abweichende und vorläufige Einstufungen aufgrund neuerer und gesicherter Erkenntnisse regelt die oberste Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Für Stoffe, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, gilt die Wassergefährdungsklasse
- Anlagenteile mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 müssen bei der Berechnung des Rauminhalts einer Anlage, die zu 90 vom Hundert oder mehr Stoffe einer niedrigeren Wassergefährdungsklasse enthält, nicht berücksichtigt werden, wenn sie mit einen besonderen Auffangraum entsprechend Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d Satz 1, 2 oder 4 versehen sind. Sie gelten dann jeweils als eigene Anlage.
- Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls der zugehörige Rauminhalt oder die Masse der als 3 vom Hundert des gesamten Rauminhalts oder der gesamten Masse der wassergefährdenden Stoffe der Anlage übersteigt. Ist der Anteil kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen. Anteile wassergefährdender Stoffe von weniger als 0,1 vom Hundert bleiben außer Betracht. Die Gefährdungsstufe kann auch anhand des WGK 3-Gleichwertes ermittelt werden.
- ... Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
- Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
- Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
- Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
- Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
- Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
- September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
- Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
- Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
- Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
- Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_!_6