← Deutschland

§ 10 VAwS Landesnorm Hessen - Anlagen in Schutzgebieten Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlag

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) § 10 Anlagen in Schutzgebieten (1) Im Fassungsbereich und in

der engeren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten dürfen Anlagen nicht eingebaut, errichtet oder verwendet werden. Die Wasserbehörde kann in den Rechtsverordnungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes oder durch Regelung im Einzelfall Ausnahmen zulassen

  1. für Standort gebundene oberirdische Anlagen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, und
  2. für zum Zeitpunkt der Schutzgebietsausweisung rechtmäßig bestehende Anlagen in der engeren Zone. Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehende Ausnahmen gelten weiter.

(2)In der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten dürfen oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D nicht eingebaut, errichtet oder verwendet werden. Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie für Anlagen zur Lagerung von Festmist.
(3)Unbeschadet des Abs. 2 dürfen in der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, bei denen der Rauminhalt des Auffangraums Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d entspricht, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind. Satz 1 gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen, Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zur Lagerung von Festmist. Der tiefste Punkt von unterirdischen Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle muss wenigstens 0,5 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen; andernfalls muss der Behälter doppelwandig und lecküberwacht oder durch gleichwertige technische Maßnahmen entsprechend gesichert sein.
(4)Soweit Anlagen in Überschwemmungsgebieten zulässig sind, müssen sie beim höchstmöglichen Wasserstand entsprechend einem Hochwasserereignis nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes folgende Anforderungen erfüllen:
  1. Auffangräume und Anlagen außerhalb von Auffangräumen dürfen im entleerten Zustand nicht überflutet werden oder aufschwimmen.
  2. Die Anlagen sind so zu sichern, dass kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann.
  3. Eine Beschädigung durch Treibgut muss ausgeschlossen sein. Neue Heizölverbraucheranlagen dürfen in Überschwemmungsgebieten nur errichtet werden, wenn sie insgesamt oberhalb des höchstmöglichen Wasserstandes nach Satz 1 betrieben werden oder wenn kein Heizöl aus der Anlage austreten kann und die Lagerbehälter auch im Übrigen für die in Satz 1 genannten Hochwasserereignisse geeignet sind. Im Einzelfall kann die Wasserbehörde der Errichtung von Heizölverbraucheranlagen zustimmen, wenn nachgewiesen wird, dass eine Schadensvermeidung im Hochwasserfall gewährleistet ist.
(5)Die Regelungen der Abs. 1 bis 4 gehen den Regelungen in Verordnungen über Schutzgebiete vor. Weitergehende Anforderungen und Beschränkungen in Schutzgebietsverordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes bleiben unberührt. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Abs. 2 bis 4 zulassen, wenn auf andere Weise eine ausreichende Sicherheit erreicht wird. Bereits erteilte Ausnahmen gelten weiter; § 28 Abs. 1 bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 VAwS, vom 05.04.2006, gültig ab 19.04.2006 bis 17.03.2008 § 10 VAwS, vom 16.09.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 18.04.2006 Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
  1. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
  2. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
  3. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
  4. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
  5. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  6. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
  7. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
  8. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
  9. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
  10. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
  11. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
  12. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
  14. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  15. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_!_10

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.