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§ 12 VAwS Landesnorm Hessen - Rohrleitungen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) § 12 Rohrleitungen (1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur z

ulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Sicherheitsgründe nach Satz 1 können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Satz 1 gilt nicht für unterirdische Rohrleitungen für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe, Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen, Befüll- und Entleerleitungen sowie für Rohrleitungen von Erdwärmepumpen mit selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen.

(2)Bei unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Die Kontrollschächte können durch regelmäßige Sichtkontrollen oder Leckagesonden überwacht werden. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:
  1. Sie müssen, sofern es sich nicht um Rohrleitungen von Erdwärmepumpen mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 entsprechend Anhang 4 und selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen handelt, doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sein;
  2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der bei Undichtheiten die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter fließen;
  3. Sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Falle dürfen die Rohrleitungen keine leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten führen. Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden. Ein gleichwertiger technischer Aufbau ist im Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, daß alle möglichen Schadensfälle erfaßt werden. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.
(3)Oberirdische Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen den Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 2.3 oder Abs. 2 Satz 3 entsprechen. Bei Rohrleitungen zur Beförderung von festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen werden keine besonderen Anforderungen an die Aufstellfläche und das Rückhaltevermögen gestellt.
(4)Biegsame Rohrleitungen in Anlagen dürfen nur über Flächen eingebaut und verwendet werden, die ausreichend dicht und widerstandsfähig sind. Dies gilt nicht für biegsame Rohrleitungen, die betriebsbedingt nur über oberirdischen Gewässern verwendet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 VAwS, vom 25.02.2008, gültig ab 18.03.2008 bis 03.04.2018 Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
  1. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
  2. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
  3. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
  4. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
  5. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  6. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
  7. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
  8. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
  9. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
  10. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
  11. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
  12. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
  14. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  15. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_!_12

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