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§ 13 VAwS Landesnorm Hessen - Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen Verordnung über Anlagen zum Um

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) § 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Umgang mit

flüssigen und gasförmigen Stoffen

(1)Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie Rohrleitungen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie bei flüssigen Stoffen der Gefährdungsstufe A entsprechen oder wenn es sich bei den Stoffen um gasförmige Stoffe handelt.
(2)Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art 1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
  1. a)die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und
  2. b)Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
  3. c)der Rauminhalt der Auffangräume Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d Satz 1 und 2 entspricht, sowie 2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn hierfür die erforderlichen baurechtlichen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise vorliegen, oder wenn sie technischen Vorschriften entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfacher oder herkömmlicher Art von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen eingeführt sind.
(3)Werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff bis zu 2 m³ Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis zu 10 m³ Gesamtinhalt verwendet werden, gelten hinsichtlich des Rückhaltevermögens als einfach oder herkömmlich, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt werden und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. Auf die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c wird insoweit verzichtet.
(4)Doppelwandige unterirdische Behälter nach Abs. 2, die durch Einbau einer bauaufsichtlich zugelassenen Leckschutzauskleidung instand gesetzt werden, sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn
  1. alle Arbeiten nach einer ins Einzelne gehenden und beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegten Einbauanweisung des Herstellers der Leckschutzauskleidung von einem Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes, abweichend von § 24 auch bei Anlagen der Gefährdungsstufe B, durchgeführt werden,
  2. der Fachbetrieb vor Einbau der Leckschutzauskleidung prüft und dokumentiert, dass der Behälter hierfür geeignet ist, insbesondere im Hinblick auf Korrosionsschutz und Standfestigkeit, und
  3. der Fachbetrieb dem Anlagenbetreiber unter Beifügung der Dokumentation nach Nr. 2 bescheinigt, dass die Leckschutzauskleidung sachgerecht entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut worden ist. Dabei hat er ihn darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Einbau der Leckschutzauskleidung um eine wesentliche Änderung der Anlage mit der Folge einer grundsätzlichen Anzeige- und Prüfpflicht nach Maßgabe der §§ 23 und 29 handelt.
(5)Fass- und Gebindeläger mit Ausnahme von Kleingebindelägern sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Behälter und Verpackungen gefahrgutrechtlich zulässig sind oder Abs. 2 Nr. 2 entsprechen und in beiden Fällen die Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 4 erfüllt werden. Kleingebindeläger sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 5 entsprechen.
(6)Unbeschadet des Abs. 1 sind Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie Anhang 3.1 bis 3.3 entsprechen. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 VAwS, vom 07.12.2009, gültig ab 17.12.2009 bis 03.04.2018 § 13 VAwS, vom 25.02.2008, gültig ab 18.03.2008 bis 16.12.2009 Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
  1. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
  2. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
  3. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
  4. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
  5. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  6. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
  7. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
  8. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
  9. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
  10. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
  11. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
  12. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
  14. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  15. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_!_13

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