Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) § 14 Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen (1) Anlagen zum La
gern, Abfüllen und Umschlagen der Gefährdungsstufe A und Rohrleitungen zum Befördern fester wassergefährdender Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art.
(2)Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Anlagen eine gegen die wassergefährdenden Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe
- a)in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder
- b)in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und gegen den Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.
(3)Beständig und undurchlässig ist eine Bodenfläche in Straßenbauweise bei Ausschluss von Verbundpflaster und ähnlichen Belägen. Bei salbenförmigen Stoffen ohne Behälter oder Verpackungen in geschlossenen Räumen sind die Beständigkeit und Undurchlässigkeit der Bodenfläche besonders zu prüfen.
(4)Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden fester Stoffe genügen die Anforderungen nach Abs. 2 und
- Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
- Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
- Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
- Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
- Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
- Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
- September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
- Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
- Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
- Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
- Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_!_14